EIN KONKRETES BEISPIEL EINES UNSERER GUTACHTEN

Es handelt sich um ein Totalschadengutachten aus dem Jahre 2003 (mit blau markierten Kommentaren aus dem Juli des Jahres 2010, um die rechtlichen Änderungen seitdem gleich mit darzustellen) , das inhaltlich noch keineswegs überholt ist. Sie können dem Gutachtens-Beispiel unter anderm entnehmen, wie wir verhindern, dass Versicherungen bei Abrechnung auf Gutachtensbasis ohne Nachweis der späteren Geldverwendung die ganze Mehrwertsteuer in Höhe von 16 % abziehen. Die hier ausgewählte Besonderheit, dass eben schon ein Totalschaden vorliegt, der Kunde aber auf sein Recht auf Reparatur ohne Abzüge hingewiesen wird, ist ein Beispiel für unsere gründliche und kundenfreundliche Arbeitsweise. Denn Versicherungs-Sachverständige weisen den Geschädigten bei dieser Konstellation oft nicht darauf hin, dass er/sie als Geschädigter trotz des eingetretenen Totalschadens das Recht hätten, über den Wert hinaus bis 130 % im Rahmen der gutachtlichen Empfehlungen Ihr Auto zu reparieren. Interessant ist sicher auch für den Laien und den Fachmann, dass wir eine durchaus erhebliche MERKANTILE WERTMINDERUNG ermitteln und dabei ausführlich begründen. Dies gilt sogar für den vorliegenden Totalschadenfall - vorausgesetzt, er wird auch repariert. Die Wertminderung von 1200 Euro konnte der Kunde natürlich nur in Anspruch nehmen, wenn er sich auch für die Reparatur entschied. Für den Verschrottungsfall konnte der Kunde natürlich keine solche Position beanspruchen. Es handelt sich nicht um ein Muster-Gutachten, sondern ein echtes Gutachten, bei dem aus Verschwiegenheitsgründen nur die Namen und ID-Merkmale verändert wurden. Der Kunde - oder der Lehrgangskandidat - kann also nachsehen, wie wir arbeiten. Seit 2003 sind allerdings schon wieder diverse Änderungen erarbeitet worden, die Sie in dem Buch des Verfassers "KFZ-Sachverständige 2007" nachlesen können. Das Buch ist noch mit Updates 2010 ergänzt.

Unfallschaden-Gutachter und Fachreferent für die Sachverständigen-Ausbildung seit 1990
Wolfgang Werner IHLE

Auftrags-Telefon in jeder unserer Arbeitsstädte und Umland:             0170-23 44 606

TOTALSCHADENGUTACHTEN und SCHADENKALKULATION aus dem Jahre 2003
Az. FiS2-030590-OPAst-AAAAA vom 26.05.03
Frontschaden / wirtschaftl. Total –
mit hypothitischer Totalschadenabwägung und mit Restwertermittlung

Geschädigter Kunde: Herr Carsten AAAAA, BBBBBstr. 2 in 12529 Schönefeld

Kennzeichen Geschädigter + FG-Nr.

B-00 00000 FG-Nr. WOLOTKF35Y8138841

Fahrzeugmarke:

Opel Astra G Caravan Edition Classic 2000 (Otto) EZ 13.07.00

Unfall vom:

22.05.03 um 5:35 Uhr



GEGNER: Kay CCCCC (Halter)

Pavel CCCCC (Fahrer)

Stallupöner Allee 000000
14055 Berlin Tel. Kennz: B-00 00000

Leipziger Str. 00000
Berlin

VHV Vers. AG
Kaiserin-Augusta-Allee 104
10553 Berlin

Versicherungs-Nr: n.b.
Schaden Nr. K-570-000000001111111111



Ergebnis:
TOTALSCHADEN mit dem Recht der Reparatur im Rahmen
der 130%-Regelung

1) SUMME REPARATURKOSTEN

Netto: 10789,04

Brutto 12515 Euro

2) Wiederbeschaffungswert Brutto

(bei 16% Mwst)

11815 Euro

3) Verhältnis der Brutto-Reparaturkosten zum Brutto-Wiederbeschaffungswert (Ziff.2):

105,93 %

4) minus Restwert Brutto

(bei Privat = Netto)

3300 Euro

5) ergibt Höchst-SCHADEN (bei ausgewiesener 16%iger Vorsteuer d- Ersatzanschaffung)

8515 Euro

6) Hier geschätzter Rohaufschlag in % und Diff-Mwst-Basis vom Händl.-Einkauf

18,00 %

6 a) Geschätzte Differenz-Mwst am Brutto-Wb-Wert (2,4407 %)– soweit im Wert enthalten –

288,37 Euro

6 b) Geschätzter Normal-Wiederbeschaffungswert Netto
unter Herausrechnung der Differenz-Mwst

Falsch wäre eine Herausrechnung der 16-%igen Vorsteuer
mit dem Ergebnis von 10185,34 Euro !

11526,63 Euro

6 c) ergibt Normal (=Durchschnittsschaden) Ziffer 6 b minus Ziffer 6 a minus Ziff 4)
(d.h. Normal-Diff-Mwst-Wb-Wert netto minus Restwert)

8226,63 Euro

7) a) /Nutzungsausfallentschädigung Reparaturzeit 10 Tage à 43 Euro;

430 Euro

b) Wiederbeschaffungszeit

14 Tage à 43 Euro;

602 Euro

8) Merkantile Wertminderung für den Fall der Reparatur

1200 Euro

 

Weitere Daten:
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die technischen und persönlichen Daten in den beiden handschriftlich ausgefüllten Fragebogen verwiesen, die diesem Gutachten beigeschlossen ist.

Gutachtenanlaß und vom Geschädigten dargestellte rechtliche Wertung aus der Sicht des Geschädigten:
Der Auftraggeber stellt den Unfall so dar:
Der Geschädigte war von Schönefeld in nördlicher Richtung auf freier Strecke nach Berlin unterwegs. Die Kreuzung, an der der Unfall geschah, liegt auf freiem Feld und wurde während der Rückfahrt von der Besichtigung in Kenntnis der Unfallbeschreibung vom Gutachter auch in Augenschein genommen. Dort hatte der Geschädigter ein Vorfahrtschild, der Schädiger (aus der Sicht des Geschädigten von links kommend - ein Achtungschild für sich zu beachten. Der GEGNER soll - also von links - glatt durchgefahren sein unter Mißachtung der Vorfahrt. Der Geschädigte konnte noch bremsen. Er fuhr mit seinem neuwertigen Opel Astra im 90-Grad-Winkel in den hinteren Achsbereich des anderen - vorbeifahrenden PKW - hinein. Teile seiner Fahrzeugfront wurden durch den nach rechts ablaufenden Gegner-PKW nach rechts mitgerissen *(s. Schaden - unten). Der Geschädigte gibt an, mit ca. 65 bis 70 km/h vor dem Bremsvorgang gefahren zu sein (außerorts) und vermutet, mit ca. 30 bis 40 km/h Aufprallgeschwindigkeit den Unfall erlitten zu haben. Die Airbags wurden nicht ausgelöst.

Hier wird auf den beigefügten "FRAGEBOGEN FÜR ANSPRUCHSTELLER" verwiesen, dem dies zu entnehmen ist.

Schadenbeschreibung und Kausalitätsfeststellung:
Die obige Unfallbeschreibung stimmt mit den festgestellten Schadensbildern am Fahrzeug des Auftraggebers überein. Die Spuren am Fahrzeug lassen erkennen, dass der Geschädigte auf einen tiefliegenden Gegenstand aufgeprallt sein muß, der sich von links nach rechts bewegte aus der Sicht des Geschädigten. Dafür spricht, dass der Stoßfänger linksseits nach rechts weg aufgerissen * ist und deutlich nach rechts *versetzt. Dafür spricht weiterhin, dass das Fahrzeug in sich verzogen ist mit leicht nach innen geknickter Fahrertüre (ca. 4 mm) und im gleichen Maße nach außen geknickten rechten Türen. Ansonsten liegt der Hauptanstoßpunkt linksseits: dort ist auch eine deutlicher Aufschlagstelle am unteren Achsrahmen und darüber die leicht nach links eingedrückten Aggregate von Klimaanlage und Kühler. Der Aufprall war so heftig, dass z.B. der Griff des Ölmeßstabs abgebrochen ist, obwohl er 15 cm hinter dem Schloßträger sitzt. Der Schloßträger ist nach unten gebogen, die Batterie hat keinen optischen Schaden, muß aber entsprechend auch einen Schlag abbekommen haben und erneuert werden. Im rechten Frontbereich sind alle Schläuche einschließlich dem Ansaugrohr des Luftfilters eingeklemmt und haben ersichtlich auch zur Verformung der oberen Zahnriemenabdeckung gefahrt, die nun schräg nach rechts außen steht. Hier wären entsprechende Austauschmaßnahmen der Nockenwellenzahnräder und Neueinstellung erforderlich.. Der Schaden am Achsbock macht laut Werksanweisung auch die Erneuerung des Lenkgetriebes erforderlich. Die Richtarbeiten machen das Ausheben der vorderen Aggregate mit Vorderachse notwendig. Lichter und Motorhaube sowie beide Kotflügel sind zerstört, auch die Isoliermatte ist verformt und muß ebenfalls erneuert werden. Die Reifen haben von außen während des Drehens einen Druck erfahren und müßten - unter Beachtung der N-f-A-Regeln - eine Erneuerung aus Sicherheitsgründen erfahren. Der linksseitige Druck hat ein elastisches Durchschlagen der Kraft auf die – ohnehin nun verstellte - Fahrertüre bewirkt, die ersichtlich auf die hintere links Türe geschlagen ist und an der VORDER-Kante von oben bis unten Lackabprellungen bewirkt hat, welche nicht durch irgend einen Anschlag im Betrieb herrühren können. Das Hitzeschild zum Krümmer ist nach hinten gedrückt. Ansonsten wird auf die Beschreibung der Bilder verwiesen.

Reparaturmaßnahmen:
Diese sind technisch überschaubar und nach DAT kalkuliert.

Werkstatt und Stundenverrechnungs-Sätze
Es wurden keine Durchschnittssätze gewählt von Fachwerkstätten auf der einen Seite und freien Werkstätten auf der anderen Seite im Bezirk Berlin. Die Höhe dieser Sätze würde von unserer Gruppe ständig abgestimmt und auch mit der lokalen Rechtsprechung vergleichen.
Vermerk 2010: im Jahre 2010 stimmen wir die Durchschnittssätze 2010 mit dem DEKRA-Portal ab, welches nach Postleitzahlen den jeweiligen lokalen Durchschnittssatz vom August 2010 mitteilt und von uns um 3 % Inflationsaufschlag versehen und dann gerechnet wird.

Die Fachwerkstattsätze liegen tatsächlich bis zu 20 Euro pro Stunde höher und liegen hier ebenfalls in vielen Einzelnotierungen vor. Im vorliegenden Fall ist aber im Rahmen einer Reparatur nur eine Fachwerkstatt anzuempfehlen. Es ist auch erst mal nicht damit zu rechnen, dass der Geschädigte diese Reparatur lediglich auf Gutachtensbasis abrechnet und dann doch irgendwie repariert. Sollte das wider Erwarten der Fall sein, lassen sich die – niedrigeren – Durchschitts-Stundenlöhne im Raum Berlin der Seite 2 des beigefügten Fragebogens für den WOSA-Sachverständigen entnehmen und die Kalkulation mit zwei Multiplikationen korrigieren.

Vermerk 2010: Im Jahr 2010 wird bei Abrechnung auf Gutachtensbasis nicht mehr zwangsläufig ein (niederiger) Durchschnittssatz genommen. Vielmehr hat der Geschädigte Anspruch auf die Abrechnung nach Fachwerkstattsätzen, wenn sein Fahrzeug - und der Schaden - so beschaffen sind, dass nur eine Marken-Fachwerkstatt vernünftigerweise als Ort der Instandsetzung in Frage kommt. Wir berufen uns dabei auf das seit dem 29.4.2003 bekannte sog.. "Porsche-Urteil" des Bundesgerichtshofs (VI ZR 53/09), welche es dem Geschädigten bei höherwertigen Fahrzeugen und technisch schwierigen Schäden nicht "zumuten" will, aufwändige "Erkundigungen" nach der Werkstterfahrung mit einem solchen Fall anzustellen. Ergänzt werden unsere Preisentscheidungen durch das sog. VW-Urteil von 2009, das bei weniger als 3-jährigen Fahrzeugen in der Regel von der Notwendigkeit einer Markenfachwerkstatt ausgeht.

Den Versuchen von Versicherungen, einer vom Gutachter ausgewählten DB-Werkstatt eine "gleichwertige freie Vertrags-Werkstatt" entgegen zu setzen, treten wir von Anfang an schon bei der Gutachtenserstellung durch umfängliche Ermittlungen aller jeweiligen Markenwerkstätten im Umkreis von 50 km des Kunden entgegen.

Die umfangreichen Aufschläge auf die unverbindliche Preisempfehlungen (wie im Berlin meist 20 % auf Opel-Teile) als Teil der üblichen Reparaturpreise wollen Versicherungen oft nicht bezahlen und behaupten, das müssten sie nur bei tatsächlicher Reparatur. Dies widerspricht z.B. der Kammergerichts-Rechtssprechung Berlin 22 U 224/06 (auch OLG Hamm 13 U 135/97 und OLG Düss-1 U 126/00), welche die von uns ständig zitierte umfangreiche Berlin-reise-Sammlung der Sachverständigen Marks bestätigen, dass der Aufschlagpreis auf die Teile ein normaler Teil der vorhersehbaren Werkstattpreise sei. Solche markenbezogenen Auschlagpreise-Sammlungen lassen sich auch 1:1 auf das ganze Bundesgebiet übertragen, also z.B. für Renault 8,36 % auf die unverbindliche Preisempfehlung, Volvo 15 %, Mazda 10,71 %...

Reparaturkosten:
Die Reparaturkosten sind in der beigefügten DAT-EDV-Auswertung ausgerechnet.

Die voraussichtlichen Reparaturkosten betragen demnach

Brutto 12515,29
und
Netto
10789,04 Euro.

Wiederbeschaffungwert überschlägig Brutto

Der Wiederbeschaffungwert wurde wegen der Nähe zu Totalschadengrenze nach zwei Methoden ermittelt:

Zunächst wurde er nach der Schwacke-Liste Schwacke 5/2003 S. 687 ausgelesen.

Nach diesen Daten ist von einem Grundwert auszugehen von Brutto:

11890 Euro.

bei Durchschnitts-KM-Stand:

55700

gegenüber dem tatsächlichen Kilometerstand von:

46288

Es ist deshalb von Minder-Kilometern in Höhe von

-9412 km

auszugehen.

Dies führt zu einem KM-Ausgleich, der einen Wertaufschlag von 2% erfordert . In Euro ergäbe dies einen Mehrwert in Höhe von:

237,8 Euro.

Extras, Sonderausstattungen und Besonderheiten oder Mängel ergeben einen Zuschlag von:

240 Euro

und zwar aus folgenden Gründen: Zustand, Sonderlack, praktisch 1. Hand

Im Ergebnis ergibt dies einen SCHWACKE-Wiederbeschaffungswert von

11815 Euro

Nach DAT-Programm wurden ermittelt:

11350 Euro

Mitte: WIEDERBESCHAFFUNGSWERT BRUTTO

11815 Euro

Mängel und Vorschäden und Abzüge Neu für Alt:
Mängel nicht ersichtlich; NfA . s. Reifen wegen Verschleiß

Restwert:
Damit liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Der Sachverständige hat deshalb auch den Restwert ermittelt: Der Berliner Markt erlaubt bei ausreichend vielen Schrottfahrzeugaufkäufern. Das Suchergebnis ist unten angefügt.

Verbindliche Restwertangebote: - zeitlich auf 14 Tage nach dem 26.05.03 beschränkt,. Den Angeboten liegt eine ausführliche telefonische Berichterstattung des hier sachbearbeitenden Gutachters IHLE (Tel. 0170-23 44 606) zugrunde über das – bis auf den Restwert – fertige Gutachten zu Grunde einschließlich einer Aufschlüsselung des hier ermittelten Wiederbeschaffungswertes und der Fahrzeugausstattung sowie des Schadens in Höhe und Zusammensetzung.

Die Angebote wurden eingeholt bei

RAUM BERLIN

  1. bei Firma Auto-Ferch, Inh. Siegfried Ferch, Herr Plötz, Volker Müller,
    Lengeser Str. 22 13407 Berlin –Reinickendorf, Nähe U-Bahnhof Paracelsusbad /
    S-Bahnhof Alt-Reinickendorf Tel.419 009 34 Angebot:
    3200 Euro
  2. bei Firma W. Streng Autohandel GmbH & Co KG,
    Koloniestr. 105 in 13359 Berlin Herr Josten, Herr Matte Berlin Tel. 4925075 Angebot:
    3300 Euro
  3. bei Firma Citrus, Herrn Garhammer, Herr Pauli , Herr Schöngraf
    475 57 233 Herr Kittler Angebot:
    2400 Euro
  4. bei Firma Seiffert, Herr Seiffert, Tel. 35504955 Angebot: 3200 Euro
    Streitstr. 86 in 13587 Berlin Fax 35504869
  5. Firma Berk Autoverwertung GmbH, Gehrenseestr. 42 A
    in 13053 Berlin-Marzahn, Herr Barnzki, Herr Funke Angebot:
    1400 Euro
  6. Firma APT Autoprese Tempelhof GmbH, Gottlieb-Dunkelstr. 41
    in 12099 Berlin-Tempelhof, Herr Juschkat Angebot: unter
    3000 Euro
    und Herr Schmidtke

Dabei weist der Sachverständige darauf hin, dass die Definition des Restwerts auf den Betrag verweist, den im weiten Umkreis handelnde – speziell für diesen Bereich anbietende - Schrotthändler im lokalen Bereich von Berlin für ein beschädigtes Fahrzeug anbieten, sich die Angebote mit Kennzeichen und FG-Nummer notieren und sich an das Angebot 2 Wochen – hier ab dem 26.05.03 - gebunden erklären. Die Möglichkeit der Verwertung desselben Fahrzeugs im freien Handel verweist auf die Notwendigkeit besonderer verkaufsfördernder Maßnahmen des Einzelnen und stellt daher keine Wertangabe im Sinne der Definition dar.

Demnach beträgt der Restwert

3300,00 Euro

  Vermerk 2010: Wir nutzen auch die Restwertbörse bundesweit, können dort Einstellungen auf die zusätzliche Benachrichtigung lokaler Verwerter vornehmen und unterscheiden sehr wohl bei der Behandlung des Restwerts zwischen solchen Geschädigten, die tatsächlich verschrotten und solchen, die das Auto weiter fahren. Wenn der Kunde wirklich verwertet, ist wohl nach unserer Auffassung das Höchstgebot auch verbindlich, um sich nicht dem Vorwurf auszusetzen, dass man gegen die Schadenminderungspflicht verstößt, wenn man trotz höheren Angebots zu billig verkauft hat.

Wenn der Geschädigte jedoch weiter fährt - trotz eines wirtschaftlichen Totalschadens, betrachten wir uns die Angebote sehr genau. Liegen dann z.B. 10 Angebote im Bereich von 1400 Euro vor und eines von 3300 Euro, so würde man das von 3300 Euro aus sog. "Ausreißer" bezeichnen und nicht berücksichten. Die anderen werden gemittelt. Auch hier liegt eine Urteil des BGH von 2009 vor, das es erlaubt und notwendig macht, nicht immer das Höchstgebot als identisch mit dem Restwert zu nehmen sondern sorgsam abzuwägen. Das ist besonders dann wichtig, wenn die Versicherung - um selbst wenig zahlen zu müssen - mit einem eigenen riesigen Restwertangebot nachgehinkt kommt. Wenn das deutlich von der Vorermittlung abweicht, wird es von uns mit Rechtsbelehrungen abgelehnt und der Kunde zu einem Anwalt empfohlen, welcher unsere diesbezüglichen Argumente teilt.

DIFFERENZ-MWST:
Schadenermittlung unter Berücksichtigung der komplizierten gesetzlichen Regelung
seit dem zweiten Schadensrechtsänderungsgesetz ab 1.8.2002

zu 5) Ergebnis: Höchstbetragsschaden:

Daraus ergibt sich die Schadenrechnung

11815,00 Euro

minus Restwert "Mwst-neutral"

3300,00 Euro

ergibt den Schadenersatzanspruch von

8515,00 Euro

zu 6 c) Ergebnis: Häufigster Normal-Fall:

- Bei fehlendem Nachweis von Reparatur
- oder Ersatzwagenkauf
- oder bei Ersatzwagenkauf ohne Mwst-(Vorsteuer)-Ausweis

ergibt sich statt dessen eine niedrigere Schadengröße.

Sie errechnet sich aus dem obigen (Brutto)Wiederbeschaffungswert (Zif 2):

11815,00 Euro

minus Differenz-Mehrwertsteuer (Zif 6 a):

288,37 Euro

VERBLEIBT ein neuer Netto-Wiederbeschaffungswert (Ziff 6 b), also ein „Differenz-Mwst-Nettobetrag“ dieses Wertes von

11526,63 Euro

minus Restwert (Zif 4) meist „Mwst-neutral“

3300,00 Euro

ergibt den reduzierten – geschätzten - Schadenersatzanspruch (6 c) von

8226,63 Euro

Erläuterung im einzelnen zur Differenz-Mwst:
Dieser hier auf technischer und kaufmännischer Basis geschätzte Schadenersatzanspruch des Geschädigten basiert auf einem Wiederbeschaffungswert, der einen Bruttohöchstbetrag darstellt, welcher 16 % Mwst enthielte. Diesen hätte der Geschädigte unter Berücksichtigung der Gesetzesänderung schadenersatzrechtlicher Vorschriften vom 01.08.2002 mit einem 16%igen Mwst-Enthalt nur zu beanspruchen, wenn er ein gebrauchtes gleichwertiges Ersatzfahrzeug bei einem Händler erwerben würde, welcher dem Geschädigten ausnahmsweise die volle – 16%-ige – Mwst als Teil des Kaufpreises berechnen würde und ausweisen würde.

Das ist nur immer dann der Fall, wenn der Händler seinerseits dieses Fahrzeug von einem Unternehmer erworben hätte (Firmenwagen, Mietwagen u.dgl.).

Beim Kauf bei einem Gebrauchtwagenhändler ist häufiger und normalerweise mit folgender Situation zu rechnen:
Der Händler erwirbt das Gebrauchtfahrzeug seinerseits von einem Privatmann. Deshalb praktiziert dieser Händler zur Reduzierung seiner Mehrwertsteuerlast gemäß § 24 a UstG 1980 die sogenannte

Differenzbesteuerung (Mwst betreffend).

Der Händler errechnet dann die Mwst nur aus dem Betrag, den er auf seinen Einkaufpreis aufgeschlagen hat (Rohaufschlag), wird jedoch diese Differenzmehrwertsteuer gemäß § 25 a Abs. 6 UStG in der Regel nicht mehr in seiner Rechnung ausweisen und ist dazu – selbst auf Anforderung – ausnahmsweise auch nicht verpflichtet (§ 25 a VI Satz 1 UstG). Durch dieses Ausweisungsverbot hat der Geschädigte keine Möglichkeit, der gegnerischen Haftpflichtversicherung nachzuweisen, wieviel Mwst in dem Kaufpreis seines gebrauchten Ersatzfahrzeugs enthalten ist. Deshalb ist es die Aufgabe des Gutachters, den Mwst-Anteil zu schätzen, welcher in den hier bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes gefundenen Händlerverkaufpreisen üblicherweise enthalten ist:

(vgl. Bollweg/Hellmann Schadenersatzrecht S. 14: „Die Differenzbesteuerung kann gleichwohl im Rahmen der Schadenschätzung nach § 287 ZPO ermittelt werden. Als Orientierung kann die Umsatzsteuer auf die gutachterlich bestimmbare Differenz zwischen Händlereinkauf- und Händlerverkaufspreis der konkret angeschafften Ersatzsache dienen.“) Wo in der neuen Schadenersatzrechtliteratur nicht diese Lösung vorgeführt wird, haben wir festgestellt, dass die Differenz-Mwst gar nicht erwähnt – also vergessen wurde. Wo sie erwähnt ist, wird sie auch als der Normalfall des Gebrauchtwagenkaufs ausgewiesen (vgl. z.B. Heß/Jahnke, Das neue Schadenersatzrecht S.98 u. S. 125, rechte Spalte).


Denn der Sachverständige kennt die ungefähre Differenz

zwischen Händlereinkauf - hier in seiner Grundnotierung 10000,00 €uro

und Händlerverkauf - hier in seiner Grundnotierung 11800,00 Euro

für das hier begutachtete Fahrzeug und für andere vergleichbare Fahrzeuge, welche bei der Ermittlung des „Wiederbeschaffungswertes“ (auch ähnlicher Marken) mit ins Kalkül zu ziehen sind. Diese Spanne wird vom Gutachter hier mit 18,00 % (geschätztem Aufschlag auf den unteren Wert) (hier Ziffer 6). angegeben, also die Spanne, aus der diese Mwst vom Händler zu zahlen ist. Diesen Prozentsatz hat der Gutachter nicht frei geschätzt, sondern eben diesem Fahrzeugmodell aus den Grundwerten in der Schwackeliste entnommen. Auch wenn der endgültige Wb-Wert nun von den Grundwerten abweicht, ist diese Methode in Angleichung an die verschiedenen Aufschlagsätze verschiedener Modelle und Altersgruppen doch differenzierter als eine freie Schätzung. Es bleibt gleichwohl ein geschätzter Annäherungwert, der bei Schwacke z.B. immer anders ausfällt als bei DAT, aber jedenfalls besser so ermittelt als immer den gleichen Wert zu nehmen. Denn die Aufschlagsätze differieren nach den hier ermittelten Notierungen z.B. innerhalb einer Schwackeliste zwischen 10 und 55 % je nach Fahrzeug und Alter und Einkaufspreis!

Für den oben (unter Ziffer 2) notierten Wiederbeschaffungswert von Brutto

11815,00 Euro

läge demnach der so ebenfalls nun konkret mit dem eben ermittelten Händler-Aufschlagsatz von 18,00 % zurückgerechnete Händlereinkaufpreis bei

10012,71 Euro

der Rohaufschlag bei

1802,29 Euro

und die anteilige Differenz-Mehrwertsteuer mit 16 % des Aufschlags bei

288,37 Euro

 

Diese Marge entspricht einem Anteil von

2,4407 %

des unter Ziffer 2 notierten Brutto-Wiederbeschaffungswertes
als prozentual geschätzten Mwst-Anteil für den Normalfall.

Im vorliegenden Begutachtungsfall liegt der durchschnittliche - durch die niedrige Diff-Mwst bestimmte -
höhere Netto-Wiederbeschaffungswert nach der Formel:

alter Brutto Wb-Wert

11815,00 Euro

minus (niedrigerer) Diff-Mwst von nur 2,4407 %

288,37 Euro

beim neuen – höheren - Nettobetrag von

11526,63 Euro

Nun liegt der geschätzte durchschnittliche Schaden bei diesem neuen Wb-Wert von

11526,63 Euro

- reduziert um den meist Mwst-neutralen Restwert von

3300,00 Euro

beim reduzierten – geschätzten - Schadenersatzanspruch von

8226,63 Euro

 

Erst, wenn der Geschädigte einen Ersatzwagen zeitnah bei einem Händler erwerben sollte und wenn er keine Mwstzahlung in der Quittung nachweisen sollte, kann er nun zusätzlich die Differenz-Mwst von

2,4407 %

auf den tatsächlich gezahlten Kaufpreis verlangen, maximal aber auf einen gezahlten Betrag von

11815,00 Euro,

auch wenn der Kaufpreis höher sein sollte, sowie von dem niedrigeren Betrag, falls der Kaufpreis niedriger sein sollte.

 Vermerk 2010: Die Differenz-Pauschalsteuerabzüge haben sich mittlerweile auf pauschale 2,0 bis 2,5 % des Wertes eingependelt und werden so von der Versicherung akzeptiert, wobei wir dies unter Berufung auf entsprechende Rechtsprechung i.d.R. nur akzeptieren, wenn der Wagen jünger als 6 Jahre alt war, bevor er zerstört wurde. Ansonsten nämlich wäre die Differenz-Mwst einfach schon "verbraucht".

Merkantile Wertminderung:

Im vorliegenden Fall kommt eine merkantile Wertminderung in Betracht, weil das beschädigte Fahrzeug unter 5 Jahre alt ist und unter 100.000 km gelaufen ist.

Vermerk 2010: Dieser Fall aus dem Jahre 2003 betraf einen nur 3 Jahre alten Wagen mit nur 46000 km und würde heute - 2010 - so ähnlich abgerechnet und bewertet. Wenn der Wagen jedoch älter als 5 Jahre wäre und wenn er mehr als 100.000 km gelaufen wäre, würde heute - 2010 - im Gegensatz zur alten Rechtsprechung gleichwohl eine Wertminderung möglich sein. Wir berufen uns dabei auf ein Urteil des BGH vom 23.11.2004 (VI ZR 357/03), welche zu Recht anerkennt, dass selbst Benziner heute bis 500.000 km laufen und leicht nicht 10 sondern 20 Jahre alt werden. Die Technik ist besser und deshalb reagiert der Markt auch weit länger auf Vorschäden durch Kaufpreisminderung oder Kauf-Zurückhaltung.

Die Merkantile Wertminderung soll den reduzierten Wiederverkaufswert des Fahrzeug im Falle eines Weiterverkaufs nach der Reparatur ausgleichen und ist von der gegnerischen Haftpflichtversicherung nach der Rechtsprechen auch dann zu beanspruchen, wenn nach der Reparatur das Fahrzeug nicht verkauft werden soll und wird hier zur Hilfestellung ausgerechnet und sodann frei bewertet:


Es hat sich in diesem SV-Büro bewährt, Schäden, für die eine merkantile Wertminderung in Betracht kommt, zunächst nach der

  1. in der Rechtsprechung herrschenden Methode nach "Ruhkopf und Sahm" durchzurechnen und
  2. dann nach dem Hamburger Modell.
    –Alle Methoden werden sodann im Ergebnis überprüft mit eben den Kritikansätzen, die in der Rechtsprechung am häufigsten zu den oben genannten beiden Methoden genannt werden. Dabei wird an späterer Stelle diese Rechtsprechung und Literatur aufgeführt, zitiert und kommentiert. Zur Übersicht ist hier aber schon zu sagen, dass fast alle Kommentatoren – auch Richter –
    überaus alte Rechtsprechung zur Begründung ihrer Entscheidungen anführen. Dies ist zwar rechtlich Tradition und korrekt, aber logisch bei diesem Thema auf keinen Fall "hinreichend", weil diese Zitate die veränderte technische Entwicklung der weit verbesserten Haltbarkeit der Fahrzeuge nicht einbeziehen. Deshalb hat sich der Gutachter die Mühe gemacht, gerade nach jüngeren Artikeln etwa aus dem Jahre 1999 und 2000 in der Rechtsliteratur zu suchen, um diesem Mangel abzuhelfen.

Alle Methoden werden insoweit nach der Rechtsprechung kritisiert, als die ungeprüfte Übernahme selbst weit anerkannter Methoden falsch ist, weil der Bezug auf den Einzelfall i m m e r herzustellen ist. Denn in allen Methoden ist die Höhe der "Reparaturkosten" Grundlage oder Teilgrundlage. Einzelne Urteile haben die Methodengerüste konstruktiv dahingehend kritisiert, dass "einfache Arbeiten" herauszurechnen sind. Weitere Differenzierungen folgen der Beachtung der konkreten Marktreaktion auf solche Unfälle, die der "Angst des Gebrauchtwagenkäufers vor Spätschäden nach der Reparatur" folgen. Diese Überlegungen sind weit weniger differenziert als die Rechtsprechung. Die Überlegung des Gutachters sind also schlicht ein Blick auf das "Maul" des Publikums, also eine Vorhersage, warum und inwieweit ein Kaufinteressent an eben diesem reparierten Wagen versucht, den Preis herunterzuhandeln. Das ist die Aufgabe des Sachverständigen bei der Errechnung der merkantilen Wertminderung, egal, was die Rechtsprechung sich an anderen Fahrzeugen im Einzelnen hat einfallen lassen.


Information für die in der Rechtsprechung herrschenden Methode "Ruhkopf und Sahm":
Minderungssatz: Verhältnis Zeitwert zu den vollen Reparaturkosten + Zeitwert.

Also von 12515,29 €uro plus 11815,00 €uro einer der unten aufgeführen rechts notierten Prozentsätze, je nachdem, wie die links notierte Relation zwischen Reparaturkosten und Zeitwert ausfällt und je nach Alter.

Im vorliegenden Fall liegt diese Relation zwischen Reparaturkosten und Zeitwert
bei 105,93 % (Prozentsatz linke Seite).

Bei 10-30 % Reparaturkosten zu Zeitwert:

Wertminderung 1. Jahr 5 %

2- Jahr 4 %

ab dem 3. Jahr 3 %

bei 30-60 % Reparaturkosten zu Zeitwert:

Wertminderung 1. Jahr 6 %

2. Jahr 5 %

ab dem 3. Jahr 4 %

bei 60-90 % Reparaturkosten zu Zeitwert:

Wertminderung 1. Jahr 7 %

2. Jahr 6 %

ab dem 3. Jahr 5 %

Hier: 12515,29 €uro Reparaturkosten zu Zeitwert von 11815,00 €uro Also: WM in Prozent: 6,0 % Also 6,0 % von (Reparaturkosten 12515,29 Euro+ 11815,00 Euro)

1459,82 Euro.

 

 

Reduzierung der Reparatursumme um einfache Reparaturanteile.

Alle in der Literatur zur diesem Thema schreibenden Ingenieure und alle Gerichte differenzieren auch die anerkannte Methode von Ruhkopf und Sahm nach Besonderheiten der Reparatur, d.h. nach einfachen Reparaturanteilen, die eben gerade wegen ihrer Einfachheit subjektiv und objektiv keine Angst vor Spätschäden befürchten lassen.

Die an Hand der Fotos und der Unfallbeschreibung des Gutachtens sowie der Audatex-Auswertung feststellbaren Schäden stellen technisch wesentliche und technisch unwesentliche Schäden dar und sind in Bezug auf die merkantile Wertminderung auseinanderzudividieren. Nur die wesentlichen Schäden sollen als Grundlage der Wertminderung herangezogen werden.


Unter
technisch unwesentlichen Schäden – die in der Literatur zur „merkantilen Wertminderung“ – und auch hier – symbolisch als „Schraubteile“ bezeichnet werden, versteht man nach häufig geäußerter Auffassung leicht austauschbare Schraubteile wie Stoßfänger, Scheinwerfer, Räder, Steckteile wie Zierleisten, aber auch die Lackierung. Nirgends allerdings wird in der Literatur zu diesem Thema untersucht, wie erheblich sich auch bei der Lackierung versteckte – und deshalb spätere leicht verjährende – Reparaturmängel einschleichen können. Die Rechtsliteratur beschränkt sich meist auf rechtliche Argumente, selten aber werden technische Risiken und die damit verbundenen berechtigten Ängste der Käufer von instandgesetzten Unfallwagen im Einzelnen besprochen, obwohl sie doch die Grundlage dieses Rechtsinstituts darstellen. Vielerorts zählen Literatur und Rechtsprechung hierzu auch beispielhaft die Türen, wobei nirgends differenziert wird, wie aufwendig und riskant im Einzelnen eine solche Montage und Demontage ausfallen kann. Das liegt daran, dass seit Jahren nur noch Juristen mit diesem Thema in der Literatur auftreten.

Unter technisch wesentlichen Schäden werden unisono solche Unfalleingriffe in das Fahrzeug verstanden, welche Instandsetzungsmaßnahmen, Schweiß-u. Beularbeiten der Karossierie zum Gegenstand haben. Wenn ein Fahrzeug solche Schaden aufweist, wirken sich diese wirtschaftlich meist stärker aus als die Austauschmaßnahmen von Schraubteilen. Eine Abgrenzung ist in jedem Fall zunächst eine technische Entscheidung. Und sie ist in jedem Fall eine Ermessensentscheidung, weil auch das massierte Auftreten von hintereinandergeschalteten Schraubmaßnahmen ein immer größer werdendes Risiko von Fehlleistungen bei der Reparatur darstellt. Die Zuordnung von Schraubteilen und der damit verbundenen Arbeitsleistung zu den unwesentlichen Schäden im Sinne der merkantilen Wertminderung kann deshalb nicht ohne weiteres pauschal vorgenommen werden. Deshalb führt die regelmäßige Verwendung des Betriffs „Schraubteile“ in diesem Zusammenhang fast immer zu dem Mißverständnis, dass der Austausch von Teilen eine einfache Maßnahme sei.

Beispiel:
Wenn ein Getriebe repariert wird, wird oft nur ein Zahnkranz ersetzt, alles wird gesteckt und geschraubt, die Reparatur jedoch würde auf keinen Fall den unkomplizierten Arbeiten zugeordnet werden.

 

Reduzierung der Reparatursumme um einfache Reparaturanteile.

Alle in der Literatur zur diesem Thema schreibenden Ingenieure und alle Gerichte differenzieren auch die anerkannte Methode von Ruhkopf und Sahm nach Besonderheiten der Reparatur, d.h. nach einfachen Reparaturanteilen, die eben gerade wegen ihrer Einfachheit subjektiv und objektiv keine Angst vor Spätschäden befürchten lassen. Hier handelt es sich um folgende Reparaturteile:

Die zahlenmäßige Summe dieser einfachen Reparatur beträgt ungefähr 2965,80 Euro

Diese erhebliche Reduzierung folgt einer Einzelteilsammlung des Gutachters, die im Rahmen der Ermessensabwägung sozusagen auf der absolut sicheren Seite bleiben sollte. „Sichere Seite“ heißt hier, dass all die komplizierten Schrauteile und dazugehörigen Arbeiten in der Audatex-Rechnung brutto vom Gesamtbetrag der Kalkulation abgezogen wurden. Zur Nachvollziehbarkeit der Einzelüberlegungen des Gutachters soll der Leser an Hand der beigefügten DAT-Kalkulation alle die Positionen aufsuchen, an denen rechts mit einem Stift ein handschriftlicher Markierungspunkt gesetzt wurde. Wenn man die dazugehörigen Nettobeträge zusammenzählt, erhält man die Summe der Kosten für die „unwesentlichen Schäden.“ Dabei sind spätere Korrekturen allerdings deshalb erforderlich, weil kein Autohändler seine solch differenzierte Sammlung durchführt, eine identische Übernahme dieser Rechnung ins Ergebnis also dann doch marktfremd wäre.

Hier handelt es sich um folgende Reparaturteile:

Die zahlenmäßige Summe dieser einfachen Reparatur beträgt ungefähr 2965,80 Euro

Demgemäß beträgt die
REDUZIERTE REPARATURSUMME (für Merkantile Wertminderung) errechnet sich wie folgt

Volle Repartursumme

12515,29 Euro

Minus Summe einfache Reparaturanteile

2965,80 Euro

Ergibt reduzierte Reparatursumme

9549,49 Euro

Um mit diesem reduzierten Reparaturbetrag die merkantile Wertminderung zu errechnen, muß erneut das prozentuale Verhältnis ermittelt werden von Zeitwert zu den abgespeckten Reparaturkosten ohne Schraubteile und ohne anteilige Reparaturen, die nur die Schraubteile betreffen, und zwar erneut nach der folgenden Übersicht:

Bei 10-30 % Reparaturkosten zu Zeitwert:

Wertminderung 1. Jahr 5 %

2- Jahr 4 %

ab dem 3. Jahr 3 %

bei 30-60 % Reparaturkosten zu Zeitwert:

Wertminderung 1. Jahr 6 %

2. Jahr 5 %

ab dem 3. Jahr 4 %

bei 60-90 % Reparaturkosten zu Zeitwert:

Wertminderung 1. Jahr 7 %

2. Jahr 6 %

ab dem 3. Jahr 5 %

Hier beträgt dieses Verhältnis (linke Prozentzahlen) 80,83 %

Für die reduzierten Reparaturkosten ergibt sich folgendes:

Also 6,0 % von
(reduzierten Reparaturkosten 9549,49 €uro + 11815,00 €uro )

1281,87 Euro

WM ohne Schraubteile:

1281,87 Euro

WM mit Schraubteilen:(beides vorläufig)

1459,82 Euro

Kritik an diesem Methodengerüst für die Umstände des Einzelfalles:
Dabei weise ich darauf hin, dass der Gutachter aus Vereinfachungsgründen diese Schraubteile komplett abgezogen hat, obwohl der mit diesen Fragen für die Firma Schwacke befaßte Gutachter Heintjes für verschiedene Baugruppen verschiedene prozessuale Abzüge gemacht hat. Diese zu weitgehende Reduzierung wird dafür im Nachhinein mit einer Mittelung der verschiedenen Methodenergebnisse ausgeglichen.

Information für die in der Rechtsprechung herrschenden Methode der Rechtsprechung des Hamburger Oberlandesgerichts, des sog. “Hamburger Modells”. Die Hamburger Gerichte befassen sich um Jahrzehnte länger spezialisiert mit Verkehrsrecht und haben trotz der generellen Anerkennung von „Ruhkopf und Sahm in der sonstigen Rechtsprechung einen gewissen Einfluß auf die Ergebnisse.

In diesem Modell gehen die Senate des genannten Gerichts von 2 Bezugsgrößen aus.

Von der
a) Betriebsleistung des KFZ und von den
b) nur ein Prozentsatz der Reparaturkosten, nicht des Zeitwertes:

bis zu 20.000 km merkantile Wertminderung:   30 % der Reparaturkosten
bis zu 50.000 km merkantile Wertminderung:   20 % der Reparaturkosten
bis zu 75.000 km merkantile Wertminderung:   15 % der Reparaturkosten
bis zu 100.000 km merkantile Wertminderung: 10 % der Reparaturkosten

Hier beträgt der KM-Stand des Fahrzeugs 46288 km und der zugeordnete Prozentsatz 20 %

Hier bei vollen Reparaturkosten von 12515,29 Euro
wären dies 2503,06 Euro

2503,06 Euro
(nur vorläufiges Ergebnis)

Hier bei abgespeckten Reparaturkosten ohne Schraubteile von 9549,49 Euro wären dies 1990,90 Euro

1909,90 Euro
(nur vorläufiges Ergebnis)

Eine Entscheidung treffe ich erst später.


 

Kritik für die Hamburger Methode für die Umstände des Einzelfalles:
Die Hamburger Methode nimmt ein ziemlich grobes Raster vor, d.h. ein Wagen mit 20.000 km wird behandelt wie einer mit 800 KM. Hier ist eine Einzelfallkorrektur notwendig:


Übersicht und Ergebnis im Vergleich beider Methoden und der Rechtsprechung:
Es ist hier bekannt, dass es noch andere Methoden gibt, die schon bei 4 Jahren “dicht” machen, wie die sog. “DEKRA”-Methode (Methode Halbgewachs) , die noch weiter differenzieren, aber in der Rechtsprechung nicht den gleichen Rückhalt finden wie die alte – meist inzwischen differenziert angewandte - Methode von Ruhkopf und Sahm.

Um nun der rechnerischen und vorläufigen obigen Ergebnissammlung zu begegnen, ist es erforderlich zu prüfen, was die Rechtsprechung und Rechtsliteratur insbesondere in jüngerer Zeit zu diesem Thema zusammengetragen hat.

Die jüngsten summarischen und differenziertesten Ausführungen zu diesem Thema stammen von

  1. Rechtsanwalt Bernd SPLITTER "Der merkantile Minderwert" DAT 2/2000, 49 ff

    und
  2. Rechtsanwalt Dr. Henner HÖRL "Minderwert", ZfS Februar 1999, 46, 47

und werden von maßgeblichen aktuellen Kommentaren kommentiert und favorisiert (vgl. z.B. Hentschel StrVR 37. Aufl., 1, StrVR § 12, Rd Nr. 11 und 12). Aus dem zitierten Kommentar (a.a.O) ist herauszulesen, dass über die Jahre Einigkeit in der Rechtsprechung besteht, dass „nur bei erheblicher technischer Beschädigung“ ein merkantiler Minderwert angesetzt werden soll (KG VM 85, 63, 91, 28, VR 88, 361, VRS 71, 241) (Stu VR 86, 773) und BGHZ 33, 396 NJW 61, 2253. Das Alter der Entscheidungen sei jedenfall beachtet.

Die Wortwahl läßt erkennen, dass hier nicht einfach von „Schraubteilen“ sondern von erheblicher technischer Beschädigung die Rede ist. Diese pauschale Formulierung entspricht auch eher dem Verständnishorizont eines Autokäufers. 11.000 €uro Schaden sind immerhin so erheblich, gleich wie man es dreht, dass sie beachtlich sind und erwarten lassen, dass sie einen Einfluß ausüben werden auf das Käuferverhalten.

„Auch bei älteren KFZ kann bei noch beträchtlichem Zeitwert ein merkantiler Minderwert zu berücksichtigen sein“ (AG Berlin-Charl. VRS 55, 406, KG, VM 81, 72)
(DU MDR 87, 1023
(5 ½ J. alter Merc. mit 136.000 km)
Frankfurt DAR, 84, 318
bei Fahrzeugen unterhalt 40 % des Neuwertes. (s. Hentschel, a.a.O m.w.N.)

HÖRL (a.a.O. S. 46) führt aus, dass auch "einfache Blechschäden" Wertminderungsreaktionen beim Publikum auszulösen geeignet sind, weil sie ja dem Käufer offenzulegen sind (so BGH VersR 1984, 46).

HÖRL (a.a.O S. 47) führt aus, dass seit dem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (NJW 1961, 2253) anerkannt ist, dass das Thema nicht eine reine Rechtsfrage darstellt sondern eine qualifizierte Marktbeobachtung erfordert (s. schon BGHZ 40, 347 und BGHZ 102, 326). Diese Marktbeobachtung wird bei Super-Schwacke in die Bewertungen integriert und hier beachtet! Dieser Anforderung versucht dieses heutige Gutachten gerecht zu werden, indem die sogenannte "Wertminderungsanfälligkeit" des konkreten Modells an Hand der allgemeinen Einstufung der Schwacke Hilfsorganisation untersucht und gefunden wurde. Dieser wird bei Schwacke von 1 bis 5 eingestuft, wobei
5 "sehr anfällig" sowie wenig gefragt und
1 "wenig anfällig sowie sehr gefragt ist."

Das vorliegende Modell steht in dieser Liste in der Ziffer 2.

Die Integration dieser "Gefragtheit" in die Abwägung der merkantilen Wertminderung braucht nicht mehr nach Gutdünken von Null bis Hundert frei geschätzt werden, weil die ursprünglichen Verfasser die Marktbeobachtung, Prof. Max Danner, Heintges und Rädel seit Anfang 1996 diese fünf Stufen schon in ein manuelles Stufensystem eingesetzt hatten, das zunächst mit bedruckten Rechenschiebern und später in einem Programm integriert war. Diese Methode hatte eine gewisse Akzeptanz auf dem Sachverständigenmarkt erhalten, ist aber sehr kompliziert und erforderte einen Aufwand, der höher war als das durchschnittliche Schadengutachten. Für die hier angesprochene Frage, ob denn von Null bis Hundert oder anders ab-u.-aufgestuft würde, ist an dem alten Rechenschieber abzulesen, dass etwa

bei einem 1 Jahr alten Fahrzeug die Gruppe 1(sehr gefragt) mit 62 % und die Gruppe 5 (nicht gefragt) mit 114 % in die Rechnung eingehen.

Die Abstufungen lauten dort konkret:

Gruppe 1

Gruppe 2

Gruppe 3

Gruppe 4

Gruppe 5

64 %

68 %

80 %

97 %

114 %

 

Bei einem 2 Jahre alten Fahrzug lautet die Abstufung:

Gruppe 1

Gruppe 2

Gruppe 3

Gruppe 4

Gruppe 5

45 %

48 %

60%

74 %

88 %

 

Man sieht dem System an, dass die – hier getrennt errechnete – Altersabwertung gleich mit in die Zahlen hineingeht. Die Abwertungen gehen dann bis zum 5. Jahr bis auf 1 links und 11 rechts zurück.

Wenn man diese schwer nachvollziehbare Systematik mal in ein einfaches Dezimalsystem überträgt, stellt man jedenfalls fest, dass bei jüngeren Fahrzeugen die Reduzierung der merkantilen Wertminderung auf Grund der Gefragtheit nicht auf Null zurückgeht sondern etwa auf die Hälfte dessen, was bei einem gar nicht gefragten Fahrzeug (z.B. Jaguar Daimler) herauskäme.

Der Verfasser dieses Gutachtens hat sich entschieden, diese Abstufung mit einfachen Prozentsetzen aus 100 wie folgt pauschal zu verwenden: Das nach den anderen Methoden ermittelte und sodann arithmetisch gemittelte Ergebnis wird in klaren Prozentsätzen reduziert:

Gruppe 1

Gruppe 2

Gruppe 3

Gruppe 4

Gruppe 5

60 %

70 %

80 %

90 %

100 %

Das ist überschaubar und das ist unten am Ergebnis nachzulesen.

Erst danach kommt noch einmal eine Einzelfallentscheidung vom Ergebnis her, wie es die Rechtsprechung fordert.

Zum Thema "Marktbeobachtung" hat der Verfasser dieses Gutachtens an anderer Stelle herausgefunden, dass schon im Jahre 1981 festgestellt werden konnte, dass der "Handel" zu einer schematischen Handhabung der irgendwann einmal veröffentlichten Richtlinien neigt, mit welcher der Richter und Sachverständige rechnen muß. Dazu wird in VersR 81, 48 ausgeführt, dass die einmal entwickelte Rechtsprechung also nun ein Teil der Wertfindung des Handels geworden ist und dass gerade die einfachen Formeln Teil des Formelwerks der Händler geworden sind – also auch unter Einbeziehung der Hamburger Methode (z.B. 20 % der Reparaturkosten). Dies ist also ein soziologisches Phänomen, das bei der Ermittlung des Marktverhaltens nicht einfach mit Hinweis auf "nachgebesserte" Rechtsprechung übergangen werden kann. Denn Aufgabe der Werminderungsermittlung ist nicht, eine "LOGIK" zu entwickeln, sondern einfach nur, den Schaden am „Markt“ zu beachten, ganz gleich, welchen Regeln er sich unterwirft.

HÖRL (a.a.O S. 47) führt (im Jahre 1999) aus, dass die von der Rechtsprechung favorisierte Methode aus den 60ger Jahren stammt und dass die „100 T km Laufleistung“ als Grenzwert .... völlig überholt“ sei. Dagegen führe die Methode bei hohen Reparaturkosten regelmäßig zu „eher überhöhtem MW.“

Rechtsanwalt SPLITTER (a.a.O.) S. 49 – führt im Jahre 2000 aus, dass die Rechtsprechung unter Abwägung und Favorisierung der Ruhkopf/Sahm Methode anerkannt habe, dass die Ermittlung in erster Linie von dem technischen Sachverständigen zu ermitteln sei (mit Hinweis auf OLG Nürnberg DAR 60, 71), wobei der Sachverständige die Bezugsgrößen seiner Überlegung offenlegen müsse und sich einer offengelegten Berechnungsmethode bedienen müsse. Dabei wird auf EDV-gestützte Hilfsmethoden der Firma Schwacke nach "Danner/ Heintges/ Rädel" (vgl. Splitter, a.a.O. S. 41 rechte Spalte) verwiesen, die im Wesentlichen das tun, was hier getan wurde, nämlich die Berechnung nach der differenzierten Ruhkopfmethode in Relation zu setzen zu den technischen Feststellungen und der WM-Anfälligkeit des Fahrzeugs am Markt.
Weitere Kriterien sind:

  • Neupreis am Markt,
  • Alter,
  • Laufleistung,
  • Zustand und Vorschäden sowie Erhaltungszustand und Marktgänigkeit,
  • Höhe der Reparaturkosten und Art der Beschädigung (mit Hinw. auf OLG Karlsruhe VersR 81, 884,LG Freib, MDR 79, 934).

Bei Danner/ Heintges und Rädel fällt bei der Benutzung des Rechenschiebers auf der Suche nach der Aufteilung in wesentliche und unwesentliche Schäden noch auf, dass z.B. auch Türen und sogar geschraubte Kotflügel mit einem gewissen Prozentsatz noch in der zur Wertminderung bestimmten Restrechnung erhalten bleiben, während der Unterzeichner diese meist ganz abzieht und später pauschal am Gesamtergebnis ausgleicht durch Mittelung mit den anderen Methodenergebnissen korrigiert.

Nun noch einmal die vier Ergebnisse zur Abwägung:

Ruhkopf und Sahm:

WM ohne Schraubteile:

1281,87 Euro

Hamb. Methode:

WM ohne Schraubteile:

1909,90 Euro

Ruhkopf und Sahm:

WM mit Schraubteilen:

1459,82 Euro

Hamb. Methode:

WM mit Schraubteilen:

2503,06 Euro

Das arithmetische Mittel liegt bei

1788,66 Euro

Die obige Gefragtheitsanalyse und die Zuordnung zur richtigen
„Wertminderungsanfälligkeitskategorie“ (Originalbegriff Schwacke) führt hier mit 70 % zu einem Betrag von:

1252 Euro

Dieses Ergebnis könnte erhöht werden, weil die Rechenbasis noch nicht berücksichtigt, dass hier die 100 % des Wb-Wertes deutlich übeschritten sind,

Dieses Ergebnis könnte verringert werden, weil die Kalkulation noch etwas über dem Bundesschnitt liegende Preise beinhaltet. Diese beiden Argumente gleichen sich aus.

Der ungefähre Beibehalt dieser Zahl rechtfertigt sich dadurch, dass der Handel doch meist mit Ruhkopf Pi mal Daumen rechnet und etwa zu diesem Ergebnis gelangen würde, wenngleich hier schon die WM-Anfälligkeit berücksichtigt wurde.

Zusammenfassend bei Berücksichtigung der Besonderheiten dieses Einzelfalles komme ich zu dem Ergebnis,die

Merkantile Wertminderung

mit

Euro 1200,00
(endgültiges Ergebnis)

einzuschätzen.

Vermerk 2010: Heutige Wertminderungen berücksichtigen zusätzlich im Jahre 2010 aufgelegte "BVSK"-Methode, die durch Differenzierung der technischen Ausmaße und Unterschiede von Schäden hier als sehr bereichernd empfunden wird, jedoch den Nachteil hat, dass sie - wie die meisten anderen Methodenväter-und mütter immer gleich Exkulsivität für sich beanspruchen. Das ist auf keinen Fall gangbar, schon weil dadurch weder die anderkannte "Ruhkopf"-Rechtsprechung ignoriert werden darf und weil die BVSK-Methode im Mittel nur die Hälfte der Wertminderungsbeträge wie Ruhkopf erreicht und deshalb eindeutlich versicherungsfreundlich ausgelegt ist.

Dem Gutachten sind 24 Fotos beigefügt mit weiteren verbalen Hinweisen auf den Schadenzustand.

Berlin, den 26.05.03

_____________________________________________

Ihle – Sachverständiger für Fahrzeugbewertung (WOSA-Gruppe)

Die Fotos werden – beispielhaft an Hand eines anderen Gutachtens - mit folgenden Textbeschreibungen versehen:

Fotos zu G U T A C H T E N und S C H A D E N - K A L K U L A T I O N
Az. ih-150402-VwG-XXXX-Isabella vom 19.04.02

Unfallstelle –unmittelbar im Endstand der Fahrzeuge vor dem Erscheinen der Polizei vom Gutachter fotografiert.
Das zusammengesetzte Foto zeigt die Seestraße an der Unfallstelle von Osten her gesehen Richtung Westen.

Pfeil 1) rechts zeigt den blauen Golf der Geschädigten. / Kästchen 2) zeigt den Opel Corsa, der an der Fahrertüre leicht von der Geschädigten im Ausbremsen touchiert worden war. / Pfeil 3) zeigt den kaminroten Citroen des Schädigers, der dort nach den Anstößen und nach dem Überholen des Mercedes sich vor den Mercedes in die zweite Reihe geparkt hat, um auf die Polizei zu warten. / Pfeil 4) zeigt (mit geöffneter Beifahrertüre) den antrazitgrauen Mercedes PKW, genau da, wo er in der zweiten Reihe hatte bremsen müssen und dessen Überholen den Unfall ausgelöst hatte. Der Abstand zu Golf (Pfeil 1) wurde abgeschritten mit ca. 18 m.

HIER WURDE DIE UNALLSTELLE ALS FOTO EINGEKLEBT

 Vermerk 2010: Wir kleben keine Fotos mehr, weil die lange zögernde Rechtsprechung das digitale Nutzen der entsprechende Systeme endlich akzeptiert hat. Die Gutachten gehen zu 100 % per email zu den Versicherungen mit Fotos und Anlagen als pdf-Datei, i.d.R. mit ca. 40 Seiten, weiterhin mit ausführlicher Fotolegende - d.h. wie hier - Beschreibung an jedem einzelnen Foto enthält.


Zweites Foto von Unfallstelle – Übersicht. Foto zeigt vorne den Unfallverursacher Citroen, hinten den Mercedes dort, wo er überholt wurde.

HIER ERKENNEN SIE DIE AUSFÜHRLICHE KOMMENTIERUNG DER FOTOS

Foto zeigt den Anstoßschaden am Citroen B-KU 6503 dort, wo er in den Golf der Geschädigten hineinstieß

DIE SACHBEARBEITER DER VERSICHERUNGEN SIND FÜR DIESE
ART DER FOTOBESCHREIBUNG DANKBAR,

WEIL SIE SICH NICHT MÜHSAM HERAUSSUCHEN MÜSSEN,
WAS DAS FOTO DENN ZEIGEN SOLL (BILDERBUCHEFFEKT)

Pfeil zeigt am überholten Daimler-Benz B-PE 4553 die Ecke, an der ein Einschlag an den Heckstoßfänger des Mercedes durch die Fahrertüre des Citroen erfolgte


Foto zeigt Anstoßstelle Mitte rechts am Citroen durch die Berührung mit der hinteren Stoßfängerecke des Mercedes

Foto

Foto zeigt Golf der Geschädigten in Endstellung zum Anstoß an den Opel Corsa. Foto zeigt auch das Fehlen der abgerissenen Schutzleisten Seite und Radlauf hinten und die tiefe Eindellung rechts durch den Einschlag des Citroen

Foto

Foto zeigt die Berührungspunkte Golf und Corsa (beim Golf Blende Radlauf v.r. kein Schaden),
beim Corsa leichte Eindrückung der Fahrertüre – Berührung auf Schutzleiste.

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Foto zeigt Übersichtsaufnahme des geschädigten Golf von hinten rechts

Foto


Foto zeigt Übersichtsaufnahme des geschädigten Golf von vorne links

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Foto zeigt eigentlichen Anstoßbereich des Golf – Schäden an Türe, Seitenwand vor hint. Radlauf

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Foto zeigt Detaillaufnahme zur Darstellung auch der Höhe des Schadens + Schutzleistenabriß

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Foto zeigt bei geöffneter Beifahrertüre tiefen Knick in B-Säule Unten und Anschlagstellen am Grundschwellerblech außen

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Foto zeigt B-Säulenschaden, Seitenblechschaden und unterhalb Pfeilspitze Knick Grundschweller

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Foto zeigt Auslauf der Schadenspur rechts hinten mit loser Niete am hinteren Radlauf (Verdehnungsschaden)

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Foto zeigt Tiefe des Knicks im unteren Beifahrertürbereich

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Foto zeigt Einbuchtung des Grundschwellers mit Verbiegung der Dichtgummiführung

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Foto zeigt abgerissene Plastikschutzleisten am Golf

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Dieses Blatt zeigt Zustandsfotos:

1) Blick in gepflegten Innenraum

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2) Foto zeigt Blick auf Motorbereich, trockener Motor ohne erkennbare Verschleiß- oder Vernachlässigungsdefekte, Ölstand stimmt, Klang ist sauber
(Weitere 7 Fotos hat der Gutachter noch vorgehalten – nicht berechnet)

Foto


Ende des Gutachtensbeispiels
(Die DAT-oder Audatex-Auswertung ist wie bei den anderen Gutachtern).

ZU JEDEM GUTACHTEN GEHÖREN:

  • Gutachtensabschrift für den Geschädigten
    Immer mit BUNT-KOPIEN der FOTOSEITEN
  • Original-Gutachten für Versicherung
    mit Orig.-Rechnung des Gutachters
    Az. ih-150402-VwG-XXXX-Isabella vom 19.04.02
  • Gutachtens-Abschrift für Rechtsanwalt
    Az. ih-150402-VwG-XXXX-Isabella vom 19.04.02
  • Gutachtens-Abschrift für Werkstatt


Auftrags-Telefon in jeder unserer Arbeits-Städte und Umland:             0170-23 44 606

  Im erwähnten Fachbuch sind wiederum andere Gutachten als Beispiel abgedruckt. In den Lehrgängen werden weitere Gutachten vorgeführt.