Unfallschaden-Gutachter
und Fachreferent für die Sachverständigen-Ausbildung
seit 1990 Wolfgang Werner IHLE
Auftrags-Telefon in jeder unserer
Arbeitsstädte und Umland:
0170-23 44 606
TOTALSCHADENGUTACHTEN
und SCHADENKALKULATION aus dem Jahre 2003 Az. FiS2-030590-OPAst-AAAAA
vom 26.05.03 Frontschaden / wirtschaftl. Total –
mit hypothitischer Totalschadenabwägung und
mit Restwertermittlung
Geschädigter
Kunde: Herr Carsten AAAAA, BBBBBstr. 2 in 12529 Schönefeld
Kennzeichen
Geschädigter + FG-Nr. |
|
B-00 00000 FG-Nr. WOLOTKF35Y8138841 |
|
Fahrzeugmarke: |
|
Opel Astra G Caravan Edition Classic
2000 (Otto) EZ 13.07.00 |
|
Unfall vom:
|
|
22.05.03 um 5:35 Uhr |
GEGNER: Kay CCCCC (Halter)
|
Pavel CCCCC
(Fahrer) |
Stallupöner Allee 000000
14055 Berlin Tel. Kennz: B-00 00000
|
Leipziger
Str. 00000 Berlin |
VHV Vers. AG Kaiserin-Augusta-Allee
104 10553 Berlin |
Versicherungs-Nr:
n.b. Schaden Nr. K-570-000000001111111111 |
Ergebnis:
TOTALSCHADEN mit dem Recht der Reparatur im Rahmen
der 130%-Regelung
1) SUMME REPARATURKOSTEN |
Netto: 10789,04 |
Brutto 12515 Euro |
2) Wiederbeschaffungswert Brutto |
(bei 16% Mwst) |
11815 Euro |
3) Verhältnis der Brutto-Reparaturkosten
zum Brutto-Wiederbeschaffungswert (Ziff.2): |
|
105,93 % |
4) minus Restwert Brutto |
(bei Privat = Netto) |
3300 Euro |
5) ergibt Höchst-SCHADEN
(bei ausgewiesener 16%iger Vorsteuer d-
Ersatzanschaffung) |
|
8515 Euro |
6) Hier geschätzter Rohaufschlag
in % und Diff-Mwst-Basis vom Händl.-Einkauf |
|
18,00 % |
6 a) Geschätzte Differenz-Mwst
am Brutto-Wb-Wert (2,4407 %)– soweit im
Wert enthalten – |
|
288,37 Euro |
6 b) Geschätzter Normal-Wiederbeschaffungswert
Netto unter Herausrechnung der Differenz-Mwst |
Falsch wäre eine Herausrechnung
der 16-%igen Vorsteuer mit dem Ergebnis
von 10185,34 Euro ! |
11526,63 Euro |
6 c) ergibt Normal (=Durchschnittsschaden)
Ziffer 6 b minus Ziffer 6 a minus Ziff 4)
(d.h. Normal-Diff-Mwst-Wb-Wert netto minus
Restwert) |
|
8226,63 Euro |
7) a) /Nutzungsausfallentschädigung
Reparaturzeit 10 Tage à 43 Euro; |
|
430 Euro |
b) Wiederbeschaffungszeit |
14 Tage à 43 Euro; |
602 Euro |
8) Merkantile Wertminderung für
den Fall der Reparatur |
|
1200 Euro |
Weitere
Daten:
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die technischen
und persönlichen Daten in den beiden handschriftlich
ausgefüllten Fragebogen verwiesen, die diesem Gutachten
beigeschlossen ist.
Gutachtenanlaß
und vom Geschädigten dargestellte rechtliche Wertung
aus der Sicht des Geschädigten: Der Auftraggeber
stellt den Unfall so dar: Der Geschädigte
war von Schönefeld in nördlicher Richtung
auf freier Strecke nach Berlin unterwegs. Die Kreuzung,
an der der Unfall geschah, liegt auf freiem Feld und
wurde während der Rückfahrt von der Besichtigung
in Kenntnis der Unfallbeschreibung vom Gutachter auch
in Augenschein genommen. Dort hatte der Geschädigter
ein Vorfahrtschild, der Schädiger (aus der Sicht
des Geschädigten von links kommend - ein Achtungschild
für sich zu beachten. Der GEGNER soll - also von
links - glatt durchgefahren sein unter Mißachtung
der Vorfahrt. Der Geschädigte konnte noch bremsen.
Er fuhr mit seinem neuwertigen Opel Astra im 90-Grad-Winkel
in den hinteren Achsbereich des anderen - vorbeifahrenden
PKW - hinein. Teile seiner Fahrzeugfront wurden durch
den nach rechts ablaufenden Gegner-PKW nach rechts mitgerissen
*(s. Schaden - unten). Der Geschädigte gibt an,
mit ca. 65 bis 70 km/h vor dem Bremsvorgang gefahren
zu sein (außerorts) und vermutet, mit ca. 30 bis
40 km/h Aufprallgeschwindigkeit den Unfall erlitten
zu haben. Die Airbags wurden nicht ausgelöst.
Hier
wird auf den beigefügten "FRAGEBOGEN FÜR
ANSPRUCHSTELLER" verwiesen, dem dies zu entnehmen
ist.
Schadenbeschreibung
und Kausalitätsfeststellung: Die obige Unfallbeschreibung
stimmt mit den festgestellten Schadensbildern am Fahrzeug
des Auftraggebers überein. Die Spuren am Fahrzeug
lassen erkennen, dass der Geschädigte auf einen
tiefliegenden Gegenstand aufgeprallt sein muß,
der sich von links nach rechts bewegte aus der Sicht
des Geschädigten. Dafür spricht, dass der
Stoßfänger linksseits nach rechts weg aufgerissen
* ist und deutlich nach rechts *versetzt. Dafür
spricht weiterhin, dass das Fahrzeug in sich verzogen
ist mit leicht nach innen geknickter Fahrertüre
(ca. 4 mm) und im gleichen Maße nach außen
geknickten rechten Türen. Ansonsten liegt der Hauptanstoßpunkt
linksseits: dort ist auch eine deutlicher Aufschlagstelle
am unteren Achsrahmen und darüber die leicht nach
links eingedrückten Aggregate von Klimaanlage und
Kühler. Der Aufprall war so heftig, dass z.B. der
Griff des Ölmeßstabs abgebrochen ist, obwohl
er 15 cm hinter dem Schloßträger sitzt. Der
Schloßträger ist nach unten gebogen, die
Batterie hat keinen optischen Schaden, muß aber
entsprechend auch einen Schlag abbekommen haben und
erneuert werden. Im rechten Frontbereich sind alle Schläuche
einschließlich dem Ansaugrohr des Luftfilters
eingeklemmt und haben ersichtlich auch zur Verformung
der oberen Zahnriemenabdeckung gefahrt, die nun schräg
nach rechts außen steht. Hier wären entsprechende
Austauschmaßnahmen der Nockenwellenzahnräder
und Neueinstellung erforderlich.. Der Schaden am Achsbock
macht laut Werksanweisung auch die Erneuerung des Lenkgetriebes
erforderlich. Die Richtarbeiten machen das Ausheben
der vorderen Aggregate mit Vorderachse notwendig. Lichter
und Motorhaube sowie beide Kotflügel sind zerstört,
auch die Isoliermatte ist verformt und muß ebenfalls
erneuert werden. Die Reifen haben von außen während
des Drehens einen Druck erfahren und müßten
- unter Beachtung der N-f-A-Regeln - eine Erneuerung
aus Sicherheitsgründen erfahren. Der linksseitige
Druck hat ein elastisches Durchschlagen der Kraft auf
die – ohnehin nun verstellte - Fahrertüre bewirkt,
die ersichtlich auf die hintere links Türe geschlagen
ist und an der VORDER-Kante von oben bis unten Lackabprellungen
bewirkt hat, welche nicht durch irgend einen Anschlag
im Betrieb herrühren können. Das Hitzeschild
zum Krümmer ist nach hinten gedrückt. Ansonsten
wird auf die Beschreibung der Bilder verwiesen.
Reparaturmaßnahmen: Diese sind technisch
überschaubar und nach DAT kalkuliert.
Werkstatt
und Stundenverrechnungs-Sätze Es wurden keine
Durchschnittssätze gewählt von Fachwerkstätten
auf der einen Seite und freien Werkstätten auf
der anderen Seite im Bezirk Berlin. Die Höhe dieser
Sätze würde von unserer Gruppe ständig
abgestimmt und auch mit der lokalen Rechtsprechung vergleichen.
Vermerk
2010: im Jahre 2010 stimmen wir die Durchschnittssätze
2010 mit dem DEKRA-Portal ab, welches nach Postleitzahlen
den jeweiligen lokalen Durchschnittssatz vom August
2010 mitteilt und von uns um 3 % Inflationsaufschlag
versehen und dann gerechnet wird.
Die
Fachwerkstattsätze liegen tatsächlich bis
zu 20 Euro pro Stunde höher und liegen hier ebenfalls
in vielen Einzelnotierungen vor. Im vorliegenden Fall
ist aber im Rahmen einer Reparatur nur eine Fachwerkstatt
anzuempfehlen. Es ist auch erst mal nicht damit zu rechnen,
dass der Geschädigte diese Reparatur lediglich
auf Gutachtensbasis abrechnet und dann doch irgendwie
repariert. Sollte das wider Erwarten der Fall sein,
lassen sich die – niedrigeren – Durchschitts-Stundenlöhne
im Raum Berlin der Seite 2 des beigefügten Fragebogens
für den WOSA-Sachverständigen entnehmen und
die Kalkulation mit zwei Multiplikationen korrigieren.
Vermerk
2010: Im Jahr 2010 wird bei Abrechnung auf Gutachtensbasis
nicht mehr zwangsläufig ein (niederiger) Durchschnittssatz
genommen. Vielmehr hat der Geschädigte Anspruch
auf die Abrechnung nach Fachwerkstattsätzen, wenn
sein Fahrzeug - und der Schaden - so beschaffen sind,
dass nur eine Marken-Fachwerkstatt vernünftigerweise
als Ort der Instandsetzung in Frage kommt. Wir berufen
uns dabei auf das seit dem 29.4.2003 bekannte sog..
"Porsche-Urteil" des Bundesgerichtshofs (VI
ZR 53/09), welche es dem Geschädigten bei höherwertigen
Fahrzeugen und technisch schwierigen Schäden nicht
"zumuten" will, aufwändige "Erkundigungen"
nach der Werkstterfahrung mit einem solchen Fall anzustellen.
Ergänzt werden unsere Preisentscheidungen durch
das sog. VW-Urteil von 2009, das bei weniger als 3-jährigen
Fahrzeugen in der Regel von der Notwendigkeit einer
Markenfachwerkstatt ausgeht.
Den
Versuchen von Versicherungen, einer vom Gutachter ausgewählten
DB-Werkstatt eine "gleichwertige freie Vertrags-Werkstatt"
entgegen zu setzen, treten wir von Anfang an schon bei
der Gutachtenserstellung durch umfängliche Ermittlungen
aller jeweiligen
Markenwerkstätten im Umkreis von 50 km des Kunden
entgegen.
Die
umfangreichen Aufschläge auf die unverbindliche
Preisempfehlungen (wie im Berlin meist 20 % auf Opel-Teile)
als Teil der üblichen Reparaturpreise wollen Versicherungen
oft nicht bezahlen und behaupten, das müssten sie
nur bei tatsächlicher Reparatur. Dies widerspricht
z.B. der Kammergerichts-Rechtssprechung Berlin 22 U
224/06 (auch OLG Hamm 13 U 135/97 und OLG Düss-1
U 126/00), welche die von uns ständig zitierte
umfangreiche Berlin-reise-Sammlung der Sachverständigen
Marks bestätigen, dass der Aufschlagpreis auf die
Teile ein normaler Teil der vorhersehbaren Werkstattpreise
sei. Solche markenbezogenen Auschlagpreise-Sammlungen
lassen sich auch 1:1 auf das ganze Bundesgebiet übertragen,
also z.B. für Renault 8,36 % auf die unverbindliche
Preisempfehlung, Volvo 15 %, Mazda 10,71 %...
Reparaturkosten:
Die
Reparaturkosten sind in der beigefügten DAT-EDV-Auswertung
ausgerechnet.
Die
voraussichtlichen
Reparaturkosten betragen demnach
Brutto
12515,29 und Netto 10789,04 Euro.
Wiederbeschaffungwert
überschlägig Brutto
Der
Wiederbeschaffungwert wurde wegen der Nähe
zu Totalschadengrenze nach zwei Methoden ermittelt:
Zunächst
wurde er nach der Schwacke-Liste Schwacke 5/2003 S. 687 ausgelesen.
Nach diesen Daten ist von einem
Grundwert auszugehen von Brutto: |
|
11890
Euro. |
bei Durchschnitts-KM-Stand: |
55700 |
|
gegenüber dem tatsächlichen
Kilometerstand von: |
46288 |
|
Es ist deshalb von Minder-Kilometern
in Höhe von |
-9412
km |
auszugehen. |
Dies führt zu einem KM-Ausgleich,
der einen Wertaufschlag von 2% erfordert
. In Euro ergäbe dies einen Mehrwert
in Höhe von: |
|
237,8
Euro. |
Extras, Sonderausstattungen und
Besonderheiten oder Mängel ergeben
einen Zuschlag von: |
|
240 Euro |
und zwar aus folgenden Gründen:
Zustand, Sonderlack, praktisch 1. Hand |
|
|
Im Ergebnis ergibt dies einen
SCHWACKE-Wiederbeschaffungswert von |
|
11815 Euro |
|
|
|
Nach DAT-Programm wurden ermittelt: |
|
11350
Euro |
|
|
|
Mitte: WIEDERBESCHAFFUNGSWERT
BRUTTO |
|
11815
Euro |
Mängel
und Vorschäden und Abzüge Neu für Alt: Mängel nicht
ersichtlich; NfA . s. Reifen wegen Verschleiß
Restwert:
Damit
liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Der Sachverständige
hat deshalb auch den Restwert ermittelt: Der Berliner
Markt erlaubt bei ausreichend vielen Schrottfahrzeugaufkäufern.
Das Suchergebnis ist unten angefügt.
Verbindliche
Restwertangebote: - zeitlich auf 14 Tage nach dem 26.05.03 beschränkt,. Den
Angeboten liegt eine ausführliche telefonische
Berichterstattung des hier sachbearbeitenden Gutachters
IHLE (Tel. 0170-23 44 606) zugrunde über das –
bis auf den Restwert – fertige Gutachten zu Grunde einschließlich
einer Aufschlüsselung des hier ermittelten Wiederbeschaffungswertes
und der Fahrzeugausstattung sowie des Schadens in Höhe
und Zusammensetzung.
Die
Angebote wurden eingeholt bei
RAUM
BERLIN
bei Firma Auto-Ferch, Inh. Siegfried Ferch,
Herr Plötz, Volker Müller, Lengeser
Str. 22 13407 Berlin –Reinickendorf, Nähe U-Bahnhof
Paracelsusbad / S-Bahnhof Alt-Reinickendorf
Tel.419 009 34 Angebot: 3200 Euro
bei Firma W. Streng Autohandel GmbH &
Co KG, Koloniestr. 105 in 13359 Berlin Herr
Josten, Herr Matte Berlin Tel. 4925075 Angebot:
3300
Euro
bei Firma Citrus, Herrn Garhammer, Herr
Pauli , Herr Schöngraf 475 57 233 Herr
Kittler Angebot: 2400 Euro
bei Firma Seiffert, Herr Seiffert, Tel.
35504955 Angebot: 3200 Euro Streitstr. 86
in 13587 Berlin Fax 35504869
Firma Berk Autoverwertung GmbH, Gehrenseestr.
42 A in 13053 Berlin-Marzahn, Herr Barnzki,
Herr Funke Angebot: 1400 Euro
Firma APT Autoprese Tempelhof GmbH, Gottlieb-Dunkelstr.
41 in 12099 Berlin-Tempelhof, Herr Juschkat
Angebot: unter 3000 Euro und Herr Schmidtke
Dabei
weist der Sachverständige darauf hin, dass die
Definition des Restwerts auf den Betrag verweist, den
im weiten Umkreis handelnde – speziell für diesen
Bereich anbietende - Schrotthändler im lokalen
Bereich von Berlin für ein beschädigtes Fahrzeug
anbieten, sich die Angebote mit Kennzeichen und FG-Nummer
notieren und sich an das Angebot 2 Wochen – hier ab dem 26.05.03 - gebunden erklären.
Die Möglichkeit der Verwertung desselben Fahrzeugs
im freien Handel verweist auf die Notwendigkeit besonderer
verkaufsfördernder Maßnahmen des Einzelnen
und stellt daher keine Wertangabe im Sinne der Definition
dar.
Demnach beträgt der
Restwert |
3300,00
Euro |
Vermerk 2010: Wir nutzen auch die Restwertbörse
bundesweit, können dort Einstellungen auf die zusätzliche
Benachrichtigung lokaler Verwerter vornehmen und unterscheiden
sehr wohl bei der Behandlung des Restwerts zwischen
solchen Geschädigten, die tatsächlich verschrotten
und solchen, die das Auto weiter fahren. Wenn der Kunde
wirklich verwertet, ist wohl nach unserer Auffassung
das Höchstgebot auch verbindlich, um sich nicht
dem Vorwurf auszusetzen, dass man gegen die Schadenminderungspflicht
verstößt, wenn man trotz höheren Angebots
zu billig verkauft hat.
Wenn
der Geschädigte jedoch weiter fährt - trotz
eines wirtschaftlichen Totalschadens, betrachten wir
uns die Angebote sehr genau. Liegen dann z.B. 10 Angebote
im Bereich von 1400 Euro vor und eines von 3300 Euro,
so würde man das von 3300 Euro aus sog. "Ausreißer"
bezeichnen und nicht berücksichten. Die anderen
werden gemittelt. Auch hier liegt eine Urteil des BGH
von 2009 vor, das es erlaubt und notwendig macht, nicht
immer das Höchstgebot als identisch mit dem Restwert
zu nehmen sondern sorgsam abzuwägen. Das ist besonders
dann wichtig, wenn die Versicherung - um selbst wenig
zahlen zu müssen - mit einem eigenen riesigen Restwertangebot
nachgehinkt kommt. Wenn das deutlich von der Vorermittlung
abweicht, wird es von uns mit Rechtsbelehrungen abgelehnt
und der Kunde zu einem Anwalt empfohlen, welcher unsere
diesbezüglichen Argumente teilt.
DIFFERENZ-MWST: Schadenermittlung unter
Berücksichtigung der komplizierten gesetzlichen
Regelung seit dem zweiten Schadensrechtsänderungsgesetz
ab 1.8.2002
zu
5) Ergebnis: Höchstbetragsschaden:
Daraus ergibt sich die Schadenrechnung |
11815,00
Euro |
minus Restwert "Mwst-neutral" |
3300,00 Euro |
ergibt den Schadenersatzanspruch
von |
8515,00 Euro |
zu
6 c) Ergebnis: Häufigster Normal-Fall:
-
Bei fehlendem Nachweis von Reparatur - oder Ersatzwagenkauf
- oder bei Ersatzwagenkauf ohne Mwst-(Vorsteuer)-Ausweis
ergibt
sich statt dessen eine niedrigere Schadengröße.
Sie errechnet sich aus dem obigen
(Brutto)Wiederbeschaffungswert (Zif 2):
|
11815,00 Euro |
minus Differenz-Mehrwertsteuer
(Zif 6 a): |
288,37
Euro |
VERBLEIBT ein neuer Netto-Wiederbeschaffungswert
(Ziff 6 b), also ein „Differenz-Mwst-Nettobetrag“
dieses Wertes von |
11526,63
Euro |
minus Restwert (Zif 4) meist „Mwst-neutral“ |
3300,00
Euro |
ergibt den reduzierten – geschätzten
- Schadenersatzanspruch (6 c) von |
8226,63
Euro |
Erläuterung
im einzelnen zur Differenz-Mwst: Dieser hier auf technischer
und kaufmännischer Basis geschätzte Schadenersatzanspruch
des Geschädigten basiert auf einem Wiederbeschaffungswert,
der einen Bruttohöchstbetrag darstellt, welcher
16 % Mwst enthielte. Diesen hätte der Geschädigte
unter Berücksichtigung der Gesetzesänderung
schadenersatzrechtlicher Vorschriften vom 01.08.2002
mit einem 16%igen Mwst-Enthalt nur zu beanspruchen,
wenn er ein gebrauchtes gleichwertiges Ersatzfahrzeug
bei einem Händler erwerben würde, welcher
dem Geschädigten ausnahmsweise die volle – 16%-ige
– Mwst als Teil des Kaufpreises berechnen würde
und ausweisen würde.
Das
ist nur immer dann der Fall, wenn der Händler seinerseits
dieses Fahrzeug von einem Unternehmer erworben hätte
(Firmenwagen, Mietwagen u.dgl.).
Beim
Kauf bei einem Gebrauchtwagenhändler ist häufiger
und normalerweise mit folgender Situation zu rechnen: Der Händler
erwirbt das Gebrauchtfahrzeug seinerseits von einem
Privatmann. Deshalb praktiziert dieser Händler
zur Reduzierung seiner Mehrwertsteuerlast gemäß
§ 24 a UstG 1980 die sogenannte
Differenzbesteuerung
(Mwst betreffend).
Der
Händler errechnet dann die Mwst nur aus dem Betrag,
den er auf seinen Einkaufpreis aufgeschlagen hat (Rohaufschlag),
wird jedoch diese Differenzmehrwertsteuer gemäß
§ 25 a Abs. 6 UStG in der Regel nicht mehr in seiner
Rechnung ausweisen und ist dazu – selbst auf Anforderung
– ausnahmsweise auch nicht verpflichtet (§ 25 a
VI Satz 1 UstG). Durch dieses Ausweisungsverbot hat
der Geschädigte keine Möglichkeit, der gegnerischen
Haftpflichtversicherung nachzuweisen, wieviel Mwst in
dem Kaufpreis seines gebrauchten Ersatzfahrzeugs enthalten
ist. Deshalb ist es die Aufgabe des Gutachters, den
Mwst-Anteil zu schätzen, welcher in den hier bei
der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes gefundenen
Händlerverkaufpreisen üblicherweise enthalten
ist:
(vgl.
Bollweg/Hellmann Schadenersatzrecht S. 14: „Die Differenzbesteuerung
kann gleichwohl im Rahmen der Schadenschätzung
nach § 287 ZPO ermittelt werden. Als Orientierung
kann die Umsatzsteuer auf die gutachterlich bestimmbare
Differenz zwischen Händlereinkauf- und Händlerverkaufspreis
der konkret angeschafften Ersatzsache dienen.“) Wo in
der neuen Schadenersatzrechtliteratur nicht diese Lösung
vorgeführt wird, haben wir festgestellt, dass die
Differenz-Mwst gar nicht erwähnt – also vergessen
wurde. Wo sie erwähnt ist, wird sie auch als der
Normalfall des Gebrauchtwagenkaufs ausgewiesen (vgl.
z.B. Heß/Jahnke, Das neue Schadenersatzrecht S.98
u. S. 125, rechte Spalte).
Denn der Sachverständige kennt die ungefähre
Differenz
zwischen
Händlereinkauf - hier in seiner Grundnotierung
10000,00
€uro
und
Händlerverkauf - hier in seiner Grundnotierung
11800,00
Euro
für
das hier begutachtete Fahrzeug und für andere vergleichbare
Fahrzeuge, welche bei der Ermittlung des „Wiederbeschaffungswertes“
(auch ähnlicher Marken) mit ins Kalkül zu
ziehen sind. Diese Spanne wird vom Gutachter hier mit
18,00 % (geschätztem Aufschlag auf den unteren
Wert) (hier Ziffer 6). angegeben, also die Spanne, aus
der diese Mwst vom Händler zu zahlen ist. Diesen
Prozentsatz hat der Gutachter nicht frei geschätzt,
sondern eben diesem Fahrzeugmodell aus den Grundwerten
in der Schwackeliste entnommen. Auch wenn der endgültige
Wb-Wert nun von den Grundwerten abweicht, ist diese
Methode in Angleichung an die verschiedenen Aufschlagsätze
verschiedener Modelle und Altersgruppen doch differenzierter
als eine freie Schätzung. Es bleibt gleichwohl
ein geschätzter Annäherungwert, der bei Schwacke
z.B. immer anders ausfällt als bei DAT, aber jedenfalls
besser so ermittelt als immer den gleichen Wert zu nehmen.
Denn die Aufschlagsätze differieren nach den hier
ermittelten Notierungen z.B. innerhalb einer Schwackeliste
zwischen 10 und 55 % je nach Fahrzeug und Alter und
Einkaufspreis!
Für den oben (unter Ziffer
2) notierten Wiederbeschaffungswert von
Brutto |
11815,00 Euro |
läge demnach der so ebenfalls
nun konkret mit dem eben ermittelten Händler-Aufschlagsatz
von 18,00 % zurückgerechnete Händlereinkaufpreis
bei |
10012,71 Euro |
der Rohaufschlag bei |
1802,29 Euro |
und die anteilige Differenz-Mehrwertsteuer
mit 16 % des Aufschlags bei |
288,37
Euro |
Diese
Marge entspricht einem Anteil von
2,4407
%
des
unter Ziffer 2 notierten Brutto-Wiederbeschaffungswertes
als prozentual geschätzten Mwst-Anteil für
den Normalfall.
Im
vorliegenden Begutachtungsfall liegt der durchschnittliche
- durch die niedrige Diff-Mwst bestimmte - höhere
Netto-Wiederbeschaffungswert nach der Formel:
alter Brutto Wb-Wert |
11815,00 Euro |
minus (niedrigerer) Diff-Mwst
von nur 2,4407 % |
288,37 Euro |
beim neuen – höheren - Nettobetrag
von |
11526,63 Euro |
|
|
Nun liegt der geschätzte
durchschnittliche Schaden bei diesem neuen
Wb-Wert von |
11526,63 Euro |
- reduziert um den meist Mwst-neutralen
Restwert von |
3300,00 Euro |
beim reduzierten – geschätzten
- Schadenersatzanspruch von |
8226,63 Euro |
Erst,
wenn der Geschädigte einen Ersatzwagen zeitnah
bei einem Händler erwerben sollte und wenn er keine
Mwstzahlung in der Quittung nachweisen sollte, kann
er nun zusätzlich die Differenz-Mwst von
2,4407
%
auf
den tatsächlich gezahlten Kaufpreis verlangen,
maximal aber auf einen gezahlten Betrag von
11815,00
Euro,
auch
wenn der Kaufpreis höher sein sollte, sowie von
dem niedrigeren Betrag, falls der Kaufpreis niedriger
sein sollte.
Vermerk
2010: Die Differenz-Pauschalsteuerabzüge haben
sich mittlerweile auf pauschale 2,0 bis 2,5 % des Wertes
eingependelt und werden so von der Versicherung akzeptiert,
wobei wir dies unter Berufung auf entsprechende Rechtsprechung
i.d.R. nur akzeptieren, wenn der Wagen jünger als
6 Jahre alt war, bevor er zerstört wurde. Ansonsten
nämlich wäre die Differenz-Mwst einfach schon
"verbraucht".
Merkantile
Wertminderung:
Im
vorliegenden Fall kommt eine merkantile Wertminderung
in Betracht, weil das beschädigte Fahrzeug unter
5 Jahre alt ist und unter 100.000 km gelaufen ist.
Vermerk
2010: Dieser Fall aus dem Jahre 2003 betraf einen nur
3 Jahre alten Wagen mit nur 46000 km und würde
heute - 2010 - so ähnlich abgerechnet und bewertet.
Wenn der Wagen jedoch älter als 5 Jahre wäre
und wenn er mehr als 100.000 km gelaufen wäre,
würde heute - 2010 - im Gegensatz zur alten Rechtsprechung
gleichwohl eine Wertminderung möglich sein. Wir
berufen uns dabei auf ein Urteil des BGH vom 23.11.2004
(VI ZR 357/03), welche zu Recht anerkennt, dass selbst
Benziner heute bis 500.000 km laufen und leicht nicht
10 sondern 20 Jahre alt werden. Die Technik ist besser
und deshalb reagiert der Markt auch weit länger
auf Vorschäden durch Kaufpreisminderung oder Kauf-Zurückhaltung.
Die
Merkantile Wertminderung soll den reduzierten Wiederverkaufswert
des Fahrzeug im Falle eines Weiterverkaufs nach der
Reparatur ausgleichen und ist von der gegnerischen Haftpflichtversicherung
nach der Rechtsprechen auch dann zu beanspruchen, wenn
nach der Reparatur das Fahrzeug nicht verkauft werden
soll und wird hier zur Hilfestellung ausgerechnet und
sodann frei bewertet:
Es hat sich in diesem SV-Büro bewährt, Schäden,
für die eine merkantile Wertminderung in Betracht
kommt, zunächst nach der
in der Rechtsprechung herrschenden Methode
nach "Ruhkopf
und Sahm" durchzurechnen und
dann nach dem Hamburger Modell. –Alle Methoden
werden sodann im Ergebnis überprüft mit
eben den Kritikansätzen, die in der Rechtsprechung
am häufigsten zu den oben genannten beiden
Methoden genannt werden. Dabei wird an späterer
Stelle diese Rechtsprechung und Literatur aufgeführt,
zitiert und kommentiert. Zur Übersicht ist
hier aber schon zu sagen, dass fast alle Kommentatoren
– auch Richter – überaus alte Rechtsprechung zur Begründung
ihrer Entscheidungen anführen. Dies ist zwar
rechtlich Tradition und korrekt, aber logisch bei
diesem Thema auf keinen Fall "hinreichend",
weil
diese Zitate die veränderte technische Entwicklung
der weit verbesserten Haltbarkeit der Fahrzeuge
nicht einbeziehen. Deshalb hat sich der Gutachter die Mühe
gemacht, gerade nach jüngeren Artikeln etwa
aus dem Jahre 1999 und 2000 in der Rechtsliteratur
zu suchen, um diesem Mangel abzuhelfen.
Alle
Methoden werden insoweit nach der Rechtsprechung kritisiert,
als die ungeprüfte Übernahme selbst weit anerkannter
Methoden falsch ist, weil der Bezug auf den Einzelfall
i m m e r herzustellen ist. Denn in allen Methoden ist
die Höhe der "Reparaturkosten" Grundlage
oder Teilgrundlage. Einzelne Urteile haben die Methodengerüste
konstruktiv dahingehend kritisiert, dass "einfache
Arbeiten" herauszurechnen sind. Weitere Differenzierungen folgen der
Beachtung der konkreten Marktreaktion auf solche Unfälle,
die der "Angst des Gebrauchtwagenkäufers vor
Spätschäden nach der Reparatur" folgen.
Diese Überlegungen sind weit weniger differenziert
als die Rechtsprechung. Die Überlegung des Gutachters
sind also schlicht ein Blick auf das "Maul"
des Publikums, also
eine Vorhersage, warum und inwieweit ein Kaufinteressent
an eben diesem reparierten Wagen versucht, den Preis
herunterzuhandeln. Das ist die Aufgabe des Sachverständigen
bei der Errechnung der merkantilen Wertminderung, egal,
was die Rechtsprechung sich an anderen Fahrzeugen im
Einzelnen hat einfallen lassen.
Information
für die in der Rechtsprechung herrschenden Methode
"Ruhkopf und Sahm": Minderungssatz: Verhältnis Zeitwert
zu den vollen Reparaturkosten + Zeitwert.
Also
von 12515,29 €uro plus 11815,00 €uro
einer der unten aufgeführen rechts notierten Prozentsätze,
je nachdem, wie die links notierte Relation zwischen
Reparaturkosten und Zeitwert ausfällt und je nach
Alter.
Im
vorliegenden Fall liegt diese Relation zwischen Reparaturkosten
und Zeitwert bei 105,93 % (Prozentsatz linke Seite).
Bei 10-30 % Reparaturkosten zu
Zeitwert: |
Wertminderung
1. Jahr 5 % |
|
2- Jahr 4
% |
|
ab dem 3.
Jahr 3 % |
|
|
bei 30-60 % Reparaturkosten zu
Zeitwert: |
Wertminderung
1. Jahr 6 % |
|
2. Jahr 5
% |
|
ab dem 3.
Jahr 4 % |
|
|
bei 60-90 % Reparaturkosten zu
Zeitwert: |
Wertminderung
1. Jahr 7 % |
|
2. Jahr 6
% |
|
ab dem 3.
Jahr 5 % |
Hier:
12515,29
€uro Reparaturkosten zu Zeitwert von 11815,00 €uro Also: WM in Prozent:
6,0
% Also 6,0 % von (Reparaturkosten
12515,29
Euro+
11815,00 Euro)
1459,82
Euro.
Reduzierung
der Reparatursumme um einfache Reparaturanteile.
Alle
in der Literatur zur diesem Thema schreibenden Ingenieure
und alle Gerichte differenzieren auch die anerkannte
Methode von Ruhkopf und Sahm nach Besonderheiten der
Reparatur, d.h. nach einfachen Reparaturanteilen, die
eben gerade wegen ihrer Einfachheit subjektiv und objektiv
keine Angst vor Spätschäden befürchten
lassen.
Die
an Hand der Fotos und der Unfallbeschreibung des Gutachtens
sowie der Audatex-Auswertung feststellbaren Schäden
stellen technisch wesentliche und technisch unwesentliche
Schäden dar und sind in Bezug auf die merkantile
Wertminderung auseinanderzudividieren. Nur die wesentlichen
Schäden sollen als Grundlage der Wertminderung
herangezogen werden. Unter technisch unwesentlichen Schäden – die in
der Literatur zur „merkantilen Wertminderung“ – und
auch hier – symbolisch als „Schraubteile“ bezeichnet
werden, versteht man nach häufig geäußerter
Auffassung leicht austauschbare Schraubteile wie Stoßfänger,
Scheinwerfer, Räder, Steckteile wie Zierleisten,
aber auch die Lackierung. Nirgends allerdings wird in
der Literatur zu diesem Thema untersucht, wie erheblich
sich auch bei der Lackierung versteckte – und deshalb
spätere leicht verjährende – Reparaturmängel
einschleichen können. Die Rechtsliteratur beschränkt
sich meist auf rechtliche Argumente, selten aber werden
technische
Risiken
und die damit verbundenen berechtigten Ängste der Käufer von instandgesetzten
Unfallwagen im Einzelnen besprochen, obwohl sie doch
die Grundlage dieses Rechtsinstituts darstellen. Vielerorts
zählen Literatur und Rechtsprechung hierzu auch
beispielhaft die Türen, wobei nirgends differenziert
wird, wie aufwendig und riskant im Einzelnen eine solche
Montage und Demontage ausfallen kann. Das liegt daran,
dass seit Jahren nur noch Juristen mit diesem Thema
in der Literatur auftreten.
Unter
technisch
wesentlichen Schäden werden unisono solche Unfalleingriffe
in das Fahrzeug verstanden, welche Instandsetzungsmaßnahmen,
Schweiß-u. Beularbeiten der Karossierie zum Gegenstand
haben. Wenn ein Fahrzeug solche Schaden aufweist, wirken
sich diese wirtschaftlich meist stärker aus als
die Austauschmaßnahmen von Schraubteilen. Eine
Abgrenzung ist in jedem Fall zunächst eine technische
Entscheidung. Und sie ist in jedem Fall eine Ermessensentscheidung,
weil auch das massierte Auftreten von hintereinandergeschalteten
Schraubmaßnahmen ein immer größer werdendes
Risiko von Fehlleistungen bei der Reparatur darstellt.
Die Zuordnung von Schraubteilen und der damit verbundenen
Arbeitsleistung zu den unwesentlichen Schäden im
Sinne der merkantilen Wertminderung kann deshalb nicht
ohne weiteres pauschal vorgenommen werden. Deshalb führt
die regelmäßige Verwendung des Betriffs „Schraubteile“
in diesem Zusammenhang fast immer zu dem Mißverständnis,
dass der Austausch von Teilen eine einfache Maßnahme
sei.
Beispiel: Wenn ein Getriebe
repariert wird, wird oft nur ein Zahnkranz ersetzt,
alles wird gesteckt und geschraubt, die Reparatur jedoch
würde auf keinen Fall den unkomplizierten Arbeiten
zugeordnet werden.
Reduzierung
der Reparatursumme um einfache Reparaturanteile.
Alle
in der Literatur zur diesem Thema schreibenden Ingenieure
und alle Gerichte differenzieren auch die anerkannte
Methode von Ruhkopf und Sahm nach Besonderheiten der
Reparatur, d.h. nach einfachen Reparaturanteilen, die
eben gerade wegen ihrer Einfachheit subjektiv und objektiv
keine Angst vor Spätschäden befürchten
lassen. Hier handelt es sich um folgende Reparaturteile:
Die
zahlenmäßige Summe dieser einfachen Reparatur beträgt ungefähr
2965,80
Euro
Diese
erhebliche Reduzierung folgt einer Einzelteilsammlung
des Gutachters, die im Rahmen der Ermessensabwägung
sozusagen auf der absolut sicheren Seite bleiben sollte.
„Sichere Seite“ heißt hier, dass all die komplizierten
Schrauteile und dazugehörigen Arbeiten in der Audatex-Rechnung
brutto vom Gesamtbetrag der Kalkulation abgezogen wurden.
Zur Nachvollziehbarkeit der Einzelüberlegungen
des Gutachters soll der Leser an Hand der beigefügten
DAT-Kalkulation alle die Positionen aufsuchen, an denen
rechts mit einem Stift ein handschriftlicher Markierungspunkt
gesetzt wurde. Wenn man die dazugehörigen Nettobeträge
zusammenzählt, erhält man die Summe der Kosten
für die „unwesentlichen Schäden.“ Dabei sind
spätere Korrekturen allerdings deshalb erforderlich,
weil kein Autohändler seine solch differenzierte
Sammlung durchführt, eine identische Übernahme
dieser Rechnung ins Ergebnis also dann doch marktfremd
wäre.
Hier
handelt es sich um folgende Reparaturteile:
Die
zahlenmäßige Summe dieser einfachen Reparatur beträgt ungefähr
2965,80
Euro
Demgemäß
beträgt die REDUZIERTE REPARATURSUMME (für
Merkantile Wertminderung) errechnet sich wie folgt
Volle Repartursumme |
12515,29
Euro |
Minus Summe einfache Reparaturanteile |
2965,80
Euro |
Ergibt reduzierte Reparatursumme |
9549,49
Euro |
Um
mit diesem reduzierten Reparaturbetrag die merkantile
Wertminderung zu errechnen, muß erneut das prozentuale
Verhältnis ermittelt werden von Zeitwert zu den
abgespeckten Reparaturkosten ohne Schraubteile und ohne
anteilige Reparaturen, die nur die Schraubteile betreffen,
und zwar erneut nach der folgenden Übersicht:
Bei 10-30 % Reparaturkosten zu
Zeitwert: |
Wertminderung
1. Jahr 5 % |
|
2- Jahr 4
% |
|
ab dem 3.
Jahr 3 % |
|
|
bei 30-60 % Reparaturkosten zu
Zeitwert: |
Wertminderung
1. Jahr 6 % |
|
2. Jahr 5
% |
|
ab dem 3.
Jahr 4 % |
|
|
bei 60-90 % Reparaturkosten zu
Zeitwert: |
Wertminderung
1. Jahr 7 % |
|
2. Jahr 6
% |
|
ab dem 3.
Jahr 5 % |
Hier
beträgt dieses Verhältnis (linke Prozentzahlen)
80,83 %
Für
die reduzierten Reparaturkosten ergibt
sich folgendes:
Also 6,0 % von (reduzierten
Reparaturkosten 9549,49 €uro +
11815,00 €uro ) |
1281,87 Euro |
WM ohne Schraubteile: |
1281,87
Euro |
WM mit Schraubteilen:(beides vorläufig) |
1459,82
Euro |
Kritik
an diesem Methodengerüst für die Umstände
des Einzelfalles: Dabei weise ich darauf hin, dass der
Gutachter aus Vereinfachungsgründen diese Schraubteile
komplett abgezogen hat, obwohl der mit diesen Fragen
für die Firma Schwacke befaßte Gutachter
Heintjes für verschiedene Baugruppen verschiedene
prozessuale Abzüge gemacht hat. Diese zu weitgehende
Reduzierung wird dafür im Nachhinein mit einer
Mittelung der verschiedenen Methodenergebnisse ausgeglichen.
Information
für die in der Rechtsprechung herrschenden Methode
der Rechtsprechung des Hamburger Oberlandesgerichts,
des sog. “Hamburger Modells”. Die Hamburger Gerichte
befassen sich um Jahrzehnte länger spezialisiert
mit Verkehrsrecht und haben trotz der generellen Anerkennung
von „Ruhkopf und Sahm in der sonstigen Rechtsprechung
einen gewissen Einfluß auf die Ergebnisse.
In
diesem Modell gehen die Senate des genannten Gerichts
von 2 Bezugsgrößen aus.
Von
der a) Betriebsleistung des KFZ und von den
b) nur ein Prozentsatz der Reparaturkosten, nicht des
Zeitwertes:
bis
zu 20.000 km merkantile Wertminderung: 30
% der Reparaturkosten bis zu 50.000 km merkantile
Wertminderung: 20 % der Reparaturkosten
bis zu 75.000 km merkantile Wertminderung:
15 % der Reparaturkosten bis zu 100.000 km merkantile
Wertminderung: 10 % der Reparaturkosten
Hier
beträgt der KM-Stand des Fahrzeugs 46288 km und der zugeordnete
Prozentsatz 20
%
Hier bei vollen Reparaturkosten
von 12515,29 Euro wären
dies 2503,06 Euro |
2503,06
Euro (nur vorläufiges Ergebnis)
|
|
|
Hier bei abgespeckten Reparaturkosten
ohne Schraubteile von 9549,49 Euro wären
dies 1990,90 Euro |
1909,90
Euro (nur vorläufiges Ergebnis)
|
Eine
Entscheidung treffe ich erst später.
Kritik
für die Hamburger Methode für die Umstände
des Einzelfalles: Die Hamburger Methode nimmt ein ziemlich grobes
Raster vor, d.h. ein Wagen mit 20.000 km wird behandelt
wie einer mit 800 KM. Hier ist eine Einzelfallkorrektur
notwendig:
Übersicht
und Ergebnis im Vergleich beider Methoden und der Rechtsprechung: Es ist hier bekannt,
dass es noch andere Methoden gibt, die schon bei 4 Jahren
“dicht” machen, wie die sog. “DEKRA”-Methode (Methode
Halbgewachs) , die noch weiter differenzieren, aber
in der Rechtsprechung nicht den gleichen Rückhalt
finden wie die alte – meist inzwischen differenziert
angewandte - Methode von Ruhkopf und Sahm.
Um
nun der rechnerischen und vorläufigen obigen Ergebnissammlung
zu begegnen, ist es erforderlich zu prüfen, was
die Rechtsprechung und Rechtsliteratur insbesondere
in jüngerer Zeit zu diesem Thema zusammengetragen
hat.
Die
jüngsten summarischen und differenziertesten Ausführungen
zu diesem Thema stammen von
Rechtsanwalt Bernd SPLITTER "Der
merkantile Minderwert" DAT 2/2000, 49 ff
und
Rechtsanwalt Dr. Henner HÖRL "Minderwert",
ZfS Februar 1999, 46, 47
und
werden von maßgeblichen aktuellen Kommentaren
kommentiert und favorisiert (vgl. z.B. Hentschel StrVR
37. Aufl., 1, StrVR § 12, Rd Nr. 11 und 12). Aus
dem zitierten Kommentar (a.a.O) ist herauszulesen, dass
über die Jahre Einigkeit in der Rechtsprechung
besteht, dass „nur bei erheblicher technischer Beschädigung“
ein merkantiler Minderwert angesetzt werden soll (KG
VM 85, 63, 91, 28, VR 88, 361, VRS 71, 241) (Stu VR
86, 773) und BGHZ 33, 396 NJW 61, 2253. Das Alter der
Entscheidungen sei jedenfall beachtet.
Die
Wortwahl läßt erkennen, dass hier nicht einfach
von „Schraubteilen“ sondern von erheblicher technischer
Beschädigung die Rede ist. Diese pauschale Formulierung
entspricht auch eher dem Verständnishorizont eines
Autokäufers. 11.000 €uro Schaden sind
immerhin so erheblich, gleich wie man es dreht, dass
sie beachtlich sind und erwarten lassen, dass sie einen
Einfluß ausüben werden auf das Käuferverhalten.
„Auch
bei älteren KFZ kann bei noch beträchtlichem Zeitwert ein merkantiler Minderwert
zu berücksichtigen sein“ (AG Berlin-Charl. VRS
55, 406, KG, VM 81, 72) (DU MDR 87, 1023 (5 ½ J.
alter Merc. mit 136.000 km) Frankfurt DAR, 84, 318 bei Fahrzeugen unterhalt 40 % des
Neuwertes. (s. Hentschel, a.a.O m.w.N.)
HÖRL
(a.a.O. S. 46) führt aus, dass auch "einfache Blechschäden"
Wertminderungsreaktionen beim Publikum auszulösen
geeignet sind, weil sie ja dem Käufer offenzulegen
sind (so BGH VersR 1984, 46).
HÖRL
(a.a.O S. 47) führt aus, dass seit dem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs
(NJW 1961, 2253) anerkannt ist, dass das Thema nicht
eine reine Rechtsfrage darstellt sondern eine qualifizierte
Marktbeobachtung erfordert (s. schon BGHZ 40, 347 und
BGHZ 102, 326). Diese Marktbeobachtung wird bei Super-Schwacke
in die Bewertungen integriert und hier beachtet! Dieser
Anforderung versucht dieses heutige Gutachten gerecht
zu werden, indem die sogenannte "Wertminderungsanfälligkeit"
des konkreten Modells an Hand der allgemeinen Einstufung
der Schwacke Hilfsorganisation untersucht und gefunden
wurde. Dieser wird bei Schwacke von 1 bis 5 eingestuft,
wobei 5
"sehr anfällig" sowie wenig gefragt und 1 "wenig
anfällig sowie sehr
gefragt
ist."
Das
vorliegende Modell steht in dieser Liste in der Ziffer 2.
Die
Integration dieser "Gefragtheit" in die Abwägung
der merkantilen Wertminderung braucht nicht mehr nach
Gutdünken von Null bis Hundert frei geschätzt
werden, weil die ursprünglichen Verfasser die Marktbeobachtung,
Prof. Max Danner, Heintges und Rädel seit Anfang
1996 diese fünf Stufen schon in ein manuelles Stufensystem
eingesetzt hatten, das zunächst mit bedruckten
Rechenschiebern und später in einem Programm integriert
war. Diese Methode hatte eine gewisse Akzeptanz auf
dem Sachverständigenmarkt erhalten, ist aber sehr
kompliziert und erforderte einen Aufwand, der höher
war als das durchschnittliche Schadengutachten. Für
die hier angesprochene Frage, ob denn von Null bis Hundert
oder anders ab-u.-aufgestuft würde, ist an dem
alten Rechenschieber abzulesen, dass etwa
bei
einem 1
Jahr alten Fahrzeug die Gruppe 1(sehr gefragt) mit 62 % und die
Gruppe 5 (nicht gefragt) mit 114 % in die Rechnung eingehen.
Die
Abstufungen lauten dort konkret:
Gruppe 1 |
Gruppe 2 |
Gruppe 3 |
Gruppe 4 |
Gruppe 5 |
64 % |
68 % |
80 % |
97 % |
114 % |
Bei
einem 2 Jahre alten Fahrzug lautet die Abstufung:
Gruppe 1 |
Gruppe 2 |
Gruppe 3 |
Gruppe 4 |
Gruppe 5 |
45 % |
48 % |
60% |
74 % |
88 % |
Man
sieht dem System an, dass die – hier getrennt errechnete
– Altersabwertung gleich mit in die Zahlen hineingeht.
Die Abwertungen gehen dann bis zum 5. Jahr bis auf 1
links und 11 rechts zurück.
Wenn
man diese schwer nachvollziehbare Systematik mal in
ein einfaches Dezimalsystem überträgt, stellt
man jedenfalls fest, dass bei jüngeren Fahrzeugen
die Reduzierung der merkantilen Wertminderung auf Grund
der Gefragtheit nicht auf Null zurückgeht sondern
etwa auf die Hälfte dessen, was bei einem gar nicht
gefragten Fahrzeug (z.B. Jaguar Daimler) herauskäme.
Der
Verfasser dieses Gutachtens hat sich entschieden, diese
Abstufung mit einfachen Prozentsetzen aus 100 wie folgt
pauschal zu verwenden: Das nach den anderen Methoden
ermittelte und sodann arithmetisch gemittelte Ergebnis
wird in klaren Prozentsätzen reduziert:
Gruppe 1 |
Gruppe 2 |
Gruppe 3 |
Gruppe 4 |
Gruppe 5 |
60 % |
70 % |
80 % |
90 % |
100 % |
Das
ist überschaubar und das ist unten am Ergebnis
nachzulesen.
Erst
danach kommt noch einmal eine Einzelfallentscheidung
vom Ergebnis her, wie es die Rechtsprechung fordert.
Zum
Thema "Marktbeobachtung" hat der Verfasser
dieses Gutachtens an anderer Stelle herausgefunden,
dass schon im Jahre 1981 festgestellt werden konnte,
dass der "Handel" zu einer schematischen Handhabung
der irgendwann einmal veröffentlichten Richtlinien
neigt, mit welcher der Richter und Sachverständige
rechnen muß. Dazu wird in VersR 81, 48 ausgeführt,
dass die einmal entwickelte Rechtsprechung also nun
ein Teil der Wertfindung des Handels geworden ist und
dass gerade die einfachen Formeln Teil des Formelwerks
der Händler geworden sind – also auch unter Einbeziehung
der Hamburger Methode (z.B. 20 % der Reparaturkosten).
Dies ist also ein soziologisches Phänomen, das
bei der Ermittlung des Marktverhaltens nicht einfach
mit Hinweis auf "nachgebesserte" Rechtsprechung
übergangen werden kann. Denn Aufgabe der Werminderungsermittlung
ist nicht, eine "LOGIK" zu entwickeln, sondern
einfach nur, den Schaden am „Markt“ zu beachten, ganz
gleich, welchen Regeln er sich unterwirft.
HÖRL
(a.a.O S. 47) führt (im Jahre 1999) aus, dass die von der Rechtsprechung
favorisierte Methode aus den 60ger Jahren stammt und
dass die „100 T km Laufleistung“ als Grenzwert ....
völlig überholt“ sei. Dagegen führe die
Methode bei hohen Reparaturkosten regelmäßig
zu „eher überhöhtem MW.“
Rechtsanwalt
SPLITTER (a.a.O.) S. 49 – führt im Jahre 2000 aus, dass die Rechtsprechung
unter Abwägung und Favorisierung der Ruhkopf/Sahm
Methode anerkannt habe, dass die Ermittlung in erster
Linie von dem technischen Sachverständigen zu ermitteln
sei (mit Hinweis auf OLG Nürnberg DAR 60, 71),
wobei der Sachverständige die Bezugsgrößen
seiner Überlegung offenlegen müsse und sich
einer offengelegten Berechnungsmethode bedienen müsse.
Dabei wird auf EDV-gestützte Hilfsmethoden der
Firma Schwacke nach "Danner/ Heintges/ Rädel" (vgl. Splitter, a.a.O.
S. 41 rechte Spalte) verwiesen, die im Wesentlichen
das tun, was hier getan wurde, nämlich die Berechnung
nach der differenzierten Ruhkopfmethode in Relation
zu setzen zu den technischen Feststellungen und der
WM-Anfälligkeit des Fahrzeugs am Markt. Weitere
Kriterien sind:
Neupreis am Markt,
Alter,
Laufleistung,
Zustand und Vorschäden sowie Erhaltungszustand
und Marktgänigkeit,
Höhe der Reparaturkosten und Art
der Beschädigung (mit Hinw. auf OLG Karlsruhe
VersR 81, 884,LG Freib, MDR 79, 934).
Bei
Danner/
Heintges und Rädel fällt bei der Benutzung des Rechenschiebers
auf der Suche nach der Aufteilung in wesentliche und unwesentliche Schäden
noch
auf, dass z.B. auch
Türen und sogar
geschraubte Kotflügel mit einem gewissen Prozentsatz noch in der
zur Wertminderung bestimmten Restrechnung erhalten bleiben,
während der Unterzeichner diese meist ganz abzieht
und später pauschal am Gesamtergebnis ausgleicht
durch Mittelung mit den anderen Methodenergebnissen
korrigiert.
Nun
noch einmal die vier Ergebnisse zur Abwägung:
Ruhkopf und Sahm: |
WM ohne Schraubteile: |
1281,87
Euro |
Hamb. Methode: |
WM ohne Schraubteile: |
1909,90
Euro |
|
|
|
Ruhkopf und Sahm: |
WM mit Schraubteilen: |
1459,82
Euro |
Hamb. Methode: |
WM mit Schraubteilen: |
2503,06
Euro |
Das arithmetische Mittel
liegt bei |
1788,66 Euro |
|
|
Die obige Gefragtheitsanalyse
und die Zuordnung zur richtigen „Wertminderungsanfälligkeitskategorie“
(Originalbegriff Schwacke) führt hier
mit 70 % zu einem Betrag von: |
1252
Euro |
Dieses Ergebnis
könnte erhöht werden, weil die Rechenbasis
noch nicht berücksichtigt, dass hier die 100 %
des Wb-Wertes deutlich übeschritten sind,
Dieses
Ergebnis könnte verringert werden, weil die Kalkulation
noch etwas über dem Bundesschnitt liegende Preise
beinhaltet. Diese beiden Argumente gleichen sich aus.
Der
ungefähre Beibehalt dieser Zahl rechtfertigt sich
dadurch, dass der Handel doch meist mit Ruhkopf Pi mal
Daumen rechnet und etwa zu diesem Ergebnis gelangen
würde, wenngleich hier schon die WM-Anfälligkeit
berücksichtigt wurde.
Zusammenfassend
bei Berücksichtigung der Besonderheiten dieses
Einzelfalles komme ich zu dem Ergebnis,die Merkantile
Wertminderung mit
Euro
1200,00
(endgültiges
Ergebnis)
einzuschätzen.
Vermerk
2010: Heutige Wertminderungen berücksichtigen zusätzlich
im Jahre 2010 aufgelegte "BVSK"-Methode, die
durch Differenzierung der technischen Ausmaße
und Unterschiede von Schäden hier als sehr bereichernd
empfunden wird, jedoch den Nachteil hat, dass sie -
wie die meisten anderen Methodenväter-und mütter
immer gleich Exkulsivität für sich beanspruchen.
Das ist auf keinen Fall gangbar, schon weil dadurch
weder die anderkannte "Ruhkopf"-Rechtsprechung
ignoriert werden darf und weil die BVSK-Methode im Mittel
nur die Hälfte der Wertminderungsbeträge wie
Ruhkopf erreicht und deshalb eindeutlich versicherungsfreundlich
ausgelegt ist.
Dem
Gutachten sind 24 Fotos beigefügt mit weiteren
verbalen Hinweisen auf den Schadenzustand.
Berlin, den 26.05.03 |
_____________________________________________ |
Ihle
– Sachverständiger für Fahrzeugbewertung
(WOSA-Gruppe) |
Die Fotos werden – beispielhaft
an Hand eines anderen Gutachtens - mit folgenden Textbeschreibungen versehen:
Fotos
zu G U T A C H T E N und S C H A D E N - K A L K U L
A T I O N Az. ih-150402-VwG-XXXX-Isabella vom 19.04.02
Unfallstelle
–unmittelbar im Endstand der Fahrzeuge vor dem Erscheinen
der Polizei vom Gutachter fotografiert. Das zusammengesetzte
Foto zeigt die Seestraße an der Unfallstelle von
Osten her gesehen Richtung Westen.
Pfeil
1) rechts zeigt den blauen Golf der Geschädigten.
/ Kästchen 2) zeigt den Opel Corsa, der an der
Fahrertüre leicht von der Geschädigten im
Ausbremsen touchiert worden war. / Pfeil 3) zeigt den
kaminroten Citroen des Schädigers, der dort nach
den Anstößen und nach dem Überholen
des Mercedes sich vor den Mercedes in die zweite Reihe
geparkt hat, um auf die Polizei zu warten. / Pfeil 4)
zeigt (mit geöffneter Beifahrertüre) den antrazitgrauen
Mercedes PKW, genau da, wo er in der zweiten Reihe hatte
bremsen müssen und dessen Überholen den Unfall
ausgelöst hatte. Der Abstand zu Golf (Pfeil 1)
wurde abgeschritten mit ca. 18 m.
HIER
WURDE DIE UNALLSTELLE ALS FOTO EINGEKLEBT |
Vermerk
2010: Wir kleben keine Fotos mehr, weil die lange zögernde
Rechtsprechung das digitale Nutzen der entsprechende
Systeme endlich akzeptiert hat. Die Gutachten gehen
zu 100 % per email zu den Versicherungen mit Fotos und
Anlagen als pdf-Datei, i.d.R. mit ca. 40 Seiten, weiterhin
mit ausführlicher Fotolegende - d.h. wie hier -
Beschreibung an jedem einzelnen Foto enthält.
Zweites
Foto von Unfallstelle – Übersicht. Foto zeigt vorne
den Unfallverursacher Citroen, hinten den Mercedes dort,
wo er überholt wurde.
HIER
ERKENNEN SIE DIE AUSFÜHRLICHE KOMMENTIERUNG
DER FOTOS |
Foto
zeigt den Anstoßschaden am Citroen B-KU 6503 dort,
wo er in den Golf der Geschädigten hineinstieß
DIE
SACHBEARBEITER DER VERSICHERUNGEN SIND FÜR
DIESE ART DER FOTOBESCHREIBUNG DANKBAR,
WEIL SIE SICH NICHT
MÜHSAM HERAUSSUCHEN MÜSSEN,
WAS DAS FOTO DENN ZEIGEN SOLL (BILDERBUCHEFFEKT) |
Pfeil
zeigt am überholten Daimler-Benz B-PE 4553 die
Ecke, an der ein Einschlag an den Heckstoßfänger
des Mercedes durch die Fahrertüre des Citroen erfolgte
Foto zeigt Anstoßstelle Mitte rechts am Citroen
durch die Berührung mit der hinteren Stoßfängerecke
des Mercedes
Foto
zeigt Golf der Geschädigten in Endstellung zum
Anstoß an den Opel Corsa. Foto zeigt auch das
Fehlen der abgerissenen Schutzleisten Seite und Radlauf
hinten und die tiefe Eindellung rechts durch den Einschlag
des Citroen
Foto
zeigt die Berührungspunkte Golf und Corsa (beim
Golf Blende Radlauf v.r. kein Schaden), beim Corsa
leichte Eindrückung der Fahrertüre – Berührung
auf Schutzleiste.
Foto zeigt Übersichtsaufnahme des geschädigten
Golf von hinten rechts
Foto zeigt Übersichtsaufnahme des geschädigten
Golf von vorne links
Foto
zeigt eigentlichen Anstoßbereich des Golf – Schäden
an Türe, Seitenwand vor hint. Radlauf
Foto zeigt Detaillaufnahme zur Darstellung auch der
Höhe des Schadens + Schutzleistenabriß
Foto
zeigt bei geöffneter Beifahrertüre tiefen
Knick in B-Säule Unten und Anschlagstellen am Grundschwellerblech
außen
Foto
zeigt B-Säulenschaden, Seitenblechschaden und unterhalb
Pfeilspitze Knick Grundschweller
Foto zeigt Auslauf der Schadenspur rechts hinten mit
loser Niete am hinteren Radlauf (Verdehnungsschaden)
Foto zeigt Tiefe des Knicks im unteren Beifahrertürbereich
Foto
zeigt Einbuchtung des Grundschwellers mit Verbiegung
der Dichtgummiführung
Foto
zeigt abgerissene Plastikschutzleisten am Golf
Dieses
Blatt zeigt Zustandsfotos:
1)
Blick in gepflegten Innenraum
2)
Foto zeigt Blick auf Motorbereich, trockener Motor ohne
erkennbare Verschleiß- oder Vernachlässigungsdefekte,
Ölstand stimmt, Klang ist sauber (Weitere 7
Fotos hat der Gutachter noch vorgehalten – nicht berechnet)
|